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Hannover Leasing: weitere Musterklagen-Veröffentlichungen

Landgericht München I

Az.: 40 O 2179/17

Es wird gem. § 3 Abs. 2 KapMuG folgender Musterverfahrensantrag vom 19.7.2017 im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger – Musterverfahrensgesetz (Klageregister)“ mit nachfolgendem Inhalt öffentlich bekannt gemacht:

1. Beklagte:

1)

HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa Managementgesellschaft mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach
– Beklagte –

2)

HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa Verwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach
– Beklagte –

3)

HANNOVER-LEASING Treuhand- Vermögensverwaltungs GmbH, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach
– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte zu 1 – 3:
Rechtsanwälte KRASKE MELCHER, Theresienstraße 1, 80333 München

2. Von dem Musterverfahren betroffene Anbieterin sonstiger Vermögensanlagen:

Hannover Leasing GmbH & Co KG

3. Prozessgericht:

Landgericht München I

4. Aktenzeichen des Prozessgerichts:

40 O 2179/17

5. Feststellungsziele:

1.

Eine Angabe über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze gehörte nicht zu den im Emissionsprospekt zur Beteiligung an der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG erforderlichen Informationen, welche für die Anlageentscheidung eines durchschnittlichen, vernünftig handelnden Anlegers wesentlich waren.

2.

Der Emissionsprospekt zur Beteiligung an der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG enthält keine unzutreffenden Angaben über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze; insbesondere sind die Angaben zu Anlagezielen und Anlagepolitik auf Seite 37 des Emissionsprospekts nicht auf baurechtliche Genehmigungen für Stellplätze bezogen.

3.

Der Emissionsprospekt zur Beteiligung an der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG enthält keine widersprüchlichen Angaben über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze.

4.

Die nachfolgend genannten Anlegerinformationen der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG sind inhaltlich geeignet, den Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen fehlender oder unzutreffender Informationen über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen im Emissionsprospekt zu begründen:

a)

Angaben im Rechenschaftsbericht 2010 auf Seite 12 unter der Überschrift „Rechtsstreit mit der Stadt Luxemburg über die Genehmigungsfähigkeit der insgesamt beantragten 1.200 Innenstellplätze“.

b)

Anlegeranschreiben vom 11.07.2012 auf Seite 4 unter der Überschrift „Verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit mit der Stadt Luxemburg über die Genehmigungsfähigkeit der bislang abgelehnten 550 von insgesamt 1.200 Innenstellplätzen“.

c)

Rechenschaftsbericht 2011 auf Seite 13 unter der Überschrift „Verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit mit der Stadt Luxemburg über die Genehmigungsfähigkeit der bislang abgelehnten 550 von insgesamt 1.200 Innenstellplätzen“.

d)

Zwischenbericht per 31.05.2013 auf Seite 5 unter der Überschrift „Verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit mit der Stadt Luxemburg über die Genehmigungsfähigkeit der bislang abgelehnten 550 von insgesamt 1.200 Innenstellplätzen / Stadt Luxemburg hat Untersuchungsmaßnahmen eingeleitet“.

Hilfsweise:

Die vorstehend unter a) und b) genannten Informationen sind in ihrer Gesamtheit geeignet, den Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen fehlender oder unzutreffender Informationen über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze auszulösen.

Weiter hilfsweise:

Die vorstehend unter a) und b) aufgeführten Informationen sind in ihrer Gesamtheit geeignet, den Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen fehlender oder unzutreffender Informationen über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze auszulösen.

5.

Im Hinblick auf den Beginn der Verjährung von Ansprüchen haben die Empfänger von individuell an sie adressierten Postsendungen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den vorstehend unter 4.a) bis d) aufgeführten Informationen erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen; es kommt insoweit nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme von dem Inhalt der Anlegerinformationen an.

6. Lebenssachverhalt:

Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1) bis 3) als Gründungsgesellschafter, die Beklagte zu 3) auch als Treuhandkommanditistin in Anspruch. Die Haftung wird dabei gestützt auf einen Anspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinn. Die Beklagte zu 1) wird als geschäftsführende Kommanditistin des Fonds in Anspruch genommen, die Beklagte zu 2) als Komplementärin, persönlich haftende Gesellschafterin des Fonds und Gründungsgesellschafterin der Fonds-Gesellschaft und die Beklagte zu 3) als Gründungsgesellschafterin und als Treuhandkommanditistin des Fonds.

Der Kläger beteiligte sich am 26.2.2009 mittelbar über die Beklagte zu 3) an der Fonds-Gesellschaft. Dem Beteiligungsangebot lag der Emmissionsprospekt des streitgegenständlichen Fonds vom 28.11.2008 zugrunde.

Die Klagepartei macht geltend, dass der Emissionsprospekt fehlerhaft sei, so dass die Beklagten durch Verwendung dieses erkennbar fehlerhaften Prospektes bzw. durch ihre Verantwortung für die Herstellung des Prospektes ihre Pflichten verletzt haben. Die Klagepartei trägt vor, sie hätte die Beteiligung bei zutreffender Aufklärung nicht gezeichnet. Insbesondere behauptet die Klagepartei, dass nicht korrekte Angaben hinsichtlich der bereits genehmigten Stellplätze gemacht wurden, bzw. vorgetäuscht worden sei, dass für alle erforderlich erachteten Stellplätze, die sich in der Planung befunden hätten, bereits baurechtliche Genehmigungen vorgelegen hätten. Ferner vertritt die Klagepartei die Rechtsauffassung, dass die Rechenschaftsberichte des streitgegenständlichen Fonds vom Jahr 2010 (Anlage B 2), ebenso wie der Rechenschaftsbericht 2011 (Anlage B 3), wie auch das Rundschreiben vom 11.7.2012 (Anlage B 4) nicht ausreichend darüber informiert hätten, dass ein Prospektfehler vorgelegen habe. Aufgrund dieser Berichte und Schreiben konnte der Kläger nicht Kenntnis erlangen von dem Prospektfehler, bzw. war ihm nicht der Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis zu machen.

Die Beklagten vertreten hingegen die Auffassung, dass im Emissionsprospekt entsprechend dem Gebot die Anleger über aller relevanten Tatsachen zu informieren, nicht genauer Angaben über den Stand der Genehmigungen und Anzahl der zu errichtenden Parkplätze zu machen sind. Daher sei der Prospekt fehlerfrei hinsichtlich der Darstellung der Parkplatzsituation. Der Prospekt habe ausreichend darüber aufgeklärt, dass noch nicht alle Baugenehmigungen erteilt worden seien und dass es wegen noch nicht erteilter Baugenehmigungen zu Verzögerungen kommen könnte. Die Aussage im Prospekt, dass die für die Anlageziele und Anlagepolitik erforderlichen Genehmigungen vorliegen würden, beinhalte nicht die Aussage, dass sich das auch auf die Stellplätze beziehe. Es sei auch kein Widerspruch zu den Angaben hinsichtlich noch erforderlicher baurechtlicher Genehmigungen zu erkennen. Schließlich seien durch die Hinweise in den Geschäftsberichten die Anleger so konkret informiert worden, dass sie die von dem Kläger behaupteten Prospektfehler erkannt haben oder zumindest grob fahrlässig nicht erkannt haben. Dadurch sei die Verjährungsfrist ausgelöst worden, so dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung hinsichtlich der gerügten Stellplatzproblematik zumindest Verjährung eingetreten sei.

7. Eingang des Musterverfahrensantrages beim Prozessgericht:

19.7.2017

Veröffentlichung II

Landgericht München I

Az.: 3 O 21741/16

A. Es wird gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG folgender Feststellungsantrag bekannt gemacht:

I. Beklagte:

Beklagte zu 1) HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG

Beklagte zu 2) HANNOVER-LEASING Treuhand-Vermögensverwaltung GmbH

Prozessbevollmächtigte zu 2 und 3: Rechtsanwälte KRASKE MELCHER, Theresienstraße 1, 80333 München

Beklagte zu 3): Commerzbank AG

Prozessbevollmächtigte zu 1: Rechtsanwälte Ettrich, Eschersheimer Landstraße 6, 60322 Frankfurt

II. Von dem Musterverfahren betroffener Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen:

Hannover-Leasing Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG

III. Prozessgericht:

Landgericht München I

IV. Aktenzeichen des Prozessgerichts:

3 O 21741/16

V. Feststellungsziele:

1.

Eine Angabe über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze gehörte nicht zu den im Emissionsprospekt zur Beteiligung an der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG erforderlichen Informationen, welche für die Anlageentscheidung eines durchschnittlichen, vernünftig handelnden Anlegers wesentlich waren.

2.

Der Emissionsprospekt zur Beteiligung an der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG enthält keine unzutreffenden Angaben über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze; insbesondere sind die Angaben zu Anlagezielen und Anlagepolitik auf Seite 37 des Emissionsprospekts nicht auf baurechtliche Genehmigungen für Stellplätze bezogen.

3.

Der Emissionsprospekt zur Beteiligung an der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG enthält keine widersprüchlichen Angaben über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze.

4.

Die nachfolgend genannten Anlegerinformationen der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG sind inhaltlich geeignet, den Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen fehlender oder unzutreffender Informationen über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen im Emissionsprospekt zu begründen:

a)

Angaben im Rechenschaftsbericht 2010 auf Seite 12 unter der Überschrift „Rechtsstreit mit der Stadt Luxemburg über die Genehmigungsfähigkeit der insgesamt beantragten 1.200 Innenstellplätze“.

b)

Anlegeranschreiben vom 11.07.2012 auf Seite 4 unter der Überschrift „Verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit mit der Stadt Luxemburg über die Genehmigungsfähigkeit der bislang abgelehnten 550 von insgesamt 1.200 Innenstellplätzen“.

5.

Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1 bis 4 aufgeführten Prospektfehler, insbesondere im Hinblick auf angeblich unzutreffende bzw. widersprüchliche Angaben über die Anzahl der genehmigten Stellplätze bzw. den Stand der baurechtlichen Genehmigung für die Beklagte zu 3) als beratende Bank weder im Rahmen ihrer Plausibilitätsprüfungspflicht noch im Rahmen einer Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar war.

VI. Lebenssachverhalt:

Die Klägerin macht gegen die Beklagten zu 1) bis 3) Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG geltend.

Die Klägerin zeichnete nach Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Beklagten zu 3) eine Beteiligung. Vor der Zeichnung wurde der Klägerin der Emissionsprospekt übergeben, dieser war Grundlage der Beitrittsentscheidung. Die Klagepartei macht geltend, der Prospekt sei fehlerhaft.

Die Beklagte zu 1) ist unter anderem Initiatorin, Anbieterin, Eigen- und Fremdkapitalvermittlerin des Fonds, Geschäftsbesorgerin und Prospektherausgeberin. Die Beklagte zu 2) ist Treuhandkommanditistin des Fonds mit einer Kapitalanlage von EUR 500,00.

Die Beklagten zu 1 und 2) haben im laufenden Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 17.07.2017 Antrag auf Durchführung eines Verfahrens nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz gestellt.

Die Beklagte zu 3) hat mit Schriftsatz vom 19.09.2017 für den Fall der Zulässigkeit des Antrages der Beklagten zu 1) und 2) weitere Feststellungen beantragt.

VII. Eingang des Musterverfahrens bei dem Prozessgericht:

17.07.2017

 

Veröffentlichung III

Landgericht München I

Az.: 34 O 6148/17

Es wird gem. § 3 Abs. 2 KapMuG folgender Musterverfahrensantrag vom 8.08.2017 im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger – Musterverfahrensgesetz (Klageregister)“ mit nachfolgendem Inhalt öffentlich bekannt gemacht:

1. Beklagte:

1)

HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa Managementgesellschaft mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach – Beklagte –

2)

HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa Verwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach – Beklagte –

3)

HANNOVER-LEASING Treuhand- Vermögensverwaltungs GmbH, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach – Beklagter –

Prozessbevollmächtigte zu 1 – 3:

Rechtsanwälte KRASKE MELCHER, Theresienstraße 1, 80333 München

2. Von dem Musterverfahren betroffene Anbieterin sonstiger Vermögensanlagen:

Hannover Leasing GmbH & Co KG

3. Prozessgericht:

Landgericht München I

4. Aktenzeichen des Prozessgerichts:

34 O 6148/17

5. Feststellungsziele:

1.

Eine Angabe über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze gehörte nicht zu den im Emissionsprospekt zur Beteiligung an der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG erforderlichen Informationen, welche für die Anlageentscheidung eines durchschnittlichen, vernünftig handelnden Anlegers wesentlich waren.

2.

Der Emissionsprospekt zur Beteiligung an der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG enthält keine unzutreffenden Angaben über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze; insbesondere sind die Angaben zu Anlagezielen und Anlagepolitik auf Seite 37 des Emissionsprospekts nicht auf baurechtliche Genehmigungen für Stellplätze bezogen.

3.

Der Emissionsprospekt zur Beteiligung an der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG enthält keine widersprüchlichen Angaben über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze.

4.

Die nachfolgend genannten Anlegerinformationen der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG sind inhaltlich geeignet, den Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen fehlender oder unzutreffender Informationen über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen im Emissionsprospekt zu begründen:

a)

Angaben im Rechenschaftsbericht 2010 auf Seite 12 unter der Überschrift „Rechtsstreit mit der Stadt Luxemburg über die Genehmigungsfähigkeit der insgesamt beantragten 1.200 Innenstellplätze“.

b)

Anlegeranschreiben vom 11.07.2012 auf Seite 4 unter der Überschrift „Verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit mit der Stadt Luxemburg über die Genehmigungsfähigkeit der bislang abgelehnten 550 von insgesamt 1.200 Innenstellplätzen“.

c)

Rechenschaftsbericht 2011 auf Seite 13 unter der Überschrift „Verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit mit der Stadt Luxemburg über die Genehmigungsfähigkeit der bislang abgelehnten 550 von insgesamt 1.200 Innenstellplätzen“.

d)

Zwischenbericht per 31.05.2013 auf Seite 5 f unter der Überschrift „Verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit mit der Stadt Luxemburg über die Genehmigungsfähigkeit der bislang abgelehnten 550 von insgesamt 1.200 Innenstellplätzen / Stadt Luxemburg hat Untersuchungsmaßnahmen eingeleitet“.

Hilfsweise:

Die vorstehend unter a) und b) genannten Informationen sind in ihrer Gesamtheit geeignet, den Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen fehlender oder unzutreffender Informationen über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze auszulösen.

Weiter hilfsweise:

Die vorstehend unter a) bis d) aufgeführten Informationen sind in ihrer Gesamtheit geeignet, den Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen fehlender oder unzutreffender Informationen über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze auszulösen.

5.

Im Hinblick auf den Beginn der Verjährung von Ansprüchen haben die Empfänger von individuell an sie adressierten Postsendungen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den vorstehend unter 4.a) bis d) aufgeführten Informationen erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen; es kommt insoweit nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme von dem Inhalt der Anlegerinformationen an.

6. Lebenssachverhalt:

Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1) bis 3) als Gründungsgesellschafter, die Beklagte zu 3) auch als Treuhandkommanditistin in Anspruch. Die Haftung wird dabei gestützt auf einen Anspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinn. Die Beklagte zu 1) wird als geschäftsführende Kommanditistin des Fonds in Anspruch genommen, die Beklagte zu 2) als Komplementärin, persönlich haftende Gesellschafterin des Fonds und Gründungsgesellschafterin der Fonds-Gesellschaft und die Beklagte zu 3) als Gründungsgesellschafterin und als Treuhandkommanditistin des Fonds.

Die Klägerin beteiligte sich mittelbar über die Beklagte zu 3) an der Fonds-Gesellschaft. Beraten wurde die Klägerin durch einen Mitarbeiter der Streithelferin, der Commerzbank AG. Der Beratung lag der Emmissionsprospekt des streitgegenständlichen Fonds vom 28.11.2008 zugrunde.

Die Klagepartei macht geltend, dass der Emissionsprospekt fehlerhaft sei, so dass die Beklagten durch Verwendung dieses erkennbar fehlerhaften Prospektes bzw. durch ihre Verantwortung für die Herstellung des Prospektes ihre Pflichten verletzt haben. Die Klagepartei trägt vor, sie hätte die Beteiligung bei zutreffender Aufklärung nicht gezeichnet. Insbesondere behauptet die Klagepartei, dass nicht korrekte Angaben hinsichtlich der bereits genehmigten Stellplätze gemacht wurden, bzw. vorgetäuscht worden sei, dass für alle erforderlich erachteten Stellplätze, die sich in der Planung befunden hätten, bereits baurechtliche Genehmigungen vorgelegen hätten. Ferner vertritt die Klagepartei die Rechtsauffassung, dass die Rechenschaftsberichte des streitgegenständlichen Fonds vom Jahr 2010 (Anlage B 2), ebenso wie der Rechenschaftsbericht 2011 (Anlage B 3), wie auch das Rundschreiben vom 11.7.2012 (Anlage B 4) und der Zwischenbericht vom 31.12.2013 (Anlage B 5) nicht ausreichend darüber informiert hätten, dass ein Prospektfehler vorgelegen habe. Aufgrund dieser Berichte und Schreiben konnte die Klägerin nicht Kenntnis erlangen von dem Prospektfehler, bzw. war ihr nicht der Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis zu machen.

Die Beklagten vertreten hingegen die Auffassung, dass im Emissionsprospekt entsprechend dem Gebot die Anleger über aller relevanten Tatsachen zu informieren, nicht genauer Angaben über den Stand der Genehmigungen und Anzahl der zu errichtenden Parkplätze zu machen sind. Daher sei der Prospekt fehlerfrei hinsichtlich der Darstellung der Parkplatzsituation. Der Prospekt habe ausreichend darüber aufgeklärt, dass noch nicht alle Baugenehmigungen erteilt worden seien und dass es wegen noch nicht erteilter Baugenehmigungen zu Verzögerungen kommen könnte. Die Aussage im Prospekt, dass die für die Anlageziele und Anlagepolitik erforderlichen Genehmigungen vorliegen würden, beinhalte nicht die Aussage, dass sich das auch auf die Stellplätze beziehe. Es sei auch kein Widerspruch zu den Angaben hinsichtlich noch erforderlicher baurechtlicher Genehmigungen zu erkennen. Schließlich seien durch die Hinweise in den Geschäftsberichten die Anleger so konkret informiert worden, dass sie die von den Klägern behaupteten Prospektfehler erkannt haben oder zumindest grob fahrlässig nicht erkannt haben. Dadurch sei die Verjährungsfrist ausgelöst worden, so dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung hinsichtlich der gerügten Stellplatzproblematik zumindest Verjährung eingetreten sei.

7. Eingang des Musterverfahrensantrages beim Prozessgericht:

11.08.2017

Veröffentlichung IV

Landgericht München I

Az.: 3 O 806/17

Es wird gem. § 3 Abs. 2 KapMuG folgender Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger – Musterverfahrensgesetz (Klageregister)“ mit nachfolgendem Inhalt öffentlich bekannt gemacht:

1. Beklagte:

1)

HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa Managementgesellschaft mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach – Beklagte –

2)

HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa Verwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach – Beklagte –

3)

HANNOVER-LEASING Treuhand-Vermögensverwaltungs GmbH, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach – Beklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 – 3: Rechtsanwälte KRASKE MELCHER, Theresienstraße 1, 80333 München

2. Von dem Musterverfahren betroffene Anbieterin sonstiger Vermögensanlagen:

Hannover Leasing GmbH & Co KG

3. Prozessgericht:

Landgericht München I

4. Aktenzeichen des Prozessgerichts:

3 O 806/17

5. Feststellungsziele:

1.

Eine Angabe über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze gehörte nicht zu den im Emissionsprospekt zur Beteiligung an der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG erforderlichen Informationen, welche für die Anlageentscheidung eines durchschnittlichen, vernünftig handelnden Anlegers wesentlich waren.

2.

Der Emissionsprospekt zur Beteiligung an der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG enthält keine unzutreffenden Angaben über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze; insbesondere sind die Angaben zu Anlagezielen und Anlagepolitik auf Seite 37 des Emissionsprospekts nicht auf baurechtliche Genehmigungen für Stellplätze bezogen.

3.

Der Emissionsprospekt zur Beteiligung an der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG enthält keine widersprüchlichen Angaben über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze.

4.

Die nachfolgend genannten Anlegerinformationen der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG sind inhaltlich geeignet, den Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen fehlender oder unzutreffender Informationen über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen im Emissionsprospekt zu begründen:

a)

Angaben im Rechenschaftsbericht 2010 auf Seite 12 unter der Überschrift „Rechtsstreit mit der Stadt Luxemburg über die Genehmigungsfähigkeit der insgesamt beantragten 1.200 Innenstellplätze“.

b)

Anlegeranschreiben vom 11.07.2012 auf Seite 4 unter der Überschrift „Verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit mit der Stadt Luxemburg über die Genehmigungsfähigkeit der bislang abgelehnten 550 von insgesamt 1.200 Innenstellplätzen“.

5.

Im Hinblick auf den Beginn der Verjährung von Ansprüchen haben die Empfänger von individuell an sie adressierten Postsendungen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den vorstehend unter 4. a) und b) aufgeführten Informationen erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen; es kommt insoweit nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme von dem Inhalt der Anlegerinformationen an.

6. Lebenssachverhalt:

Die Klagepartei nimmt die Beklagten zu 1) bis 3) als Gründungsgesellschafter, die Beklagte zu 3) auch als Treuhandkommanditistin in Anspruch. Die Haftung wird dabei gestützt auf einen Anspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinn. Die Beklagte zu 1) wird als geschäftsführende Kommanditistin des Fonds in Anspruch genommen, die Beklagte zu 2) als Komplementärin, persönlich haftende Gesellschafterin des Fonds und Gründungsgesellschafterin der Fonds-Gesellschaft und die Beklagte zu 3) als Gründungsgesellschafterin und als Treuhandkommanditistin des Fonds.

Die Klagepartei beteiligte sich mittelbar über die Beklagte zu 3) an der Fonds-Gesellschaft. Die Beteiligung erfolgte auf Grundlage des Emissionsprospekts des streitgegenständlichen Fonds vom 28.11.2008.

Die Klagepartei macht geltend, dass der Emissionsprospekt fehlerhaft sei, so dass die Beklagten durch Verwendung dieses erkennbar fehlerhaften Prospektes bzw. durch ihre Verantwortung für die Herstellung des Prospektes ihre Pflichten verletzt haben. Die Klagepartei trägt vor, sie hätte die Beteiligung bei zutreffender Aufklärung nicht gezeichnet. Insbesondere behauptet die Klagepartei, dass nicht korrekte Angaben hinsichtlich der bereits genehmigten Stellplätze gemacht worden seien bzw. vorgetäuscht worden sei, dass für alle erforderlich erachteten Stellplätze, die sich in der Planung befunden hätten, bereits baurechtliche Genehmigungen vorgelegen hätten. Ferner vertritt die Klagepartei die Rechtsauffassung, dass der Rechenschaftsbericht des streitgegenständlichen Fonds vom Jahr 2010, ebenso wie das Rundschreiben vom 11.7.2012 nicht ausreichend darüber informiert hätte, dass ein Prospektfehler vorgelegen habe. Aufgrund dieses Berichts und des Schreibens hätte die Klagepartei nicht von dem Prospektfehler Kenntnis erlangen können bzw. sei ihr nicht der Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis zu machen.

Die Beklagten vertreten hingegen die Auffassung, dass der Emissionsprospekt hinsichtlich der Darstellung der Parkplatzsituation fehlerfrei sei. Der Prospekt habe ausreichend darüber aufgeklärt, dass noch nicht alle Baugenehmigungen erteilt worden seien und dass es wegen noch nicht erteilter Baugenehmigungen zu Verzögerungen kommen könnte. Die Aussage im Prospekt, dass die für die Anlageziele und Anlagepolitik erforderlichen Genehmigungen vorliegen würden, beinhalte nicht die Aussage, dass sich das auch auf die Stellplätze beziehe. Es sei auch kein Widerspruch zu den Angaben hinsichtlich noch erforderlicher baurechtlicher Genehmigungen zu erkennen. Schließlich seien durch die Hinweise im Rechenschaftsbericht und dem Anlegerrundschreiben die Anleger so konkret informiert worden, dass sie die von der Klagepartei behaupteten Prospektfehler erkannt haben oder zumindest grob fahrlässig nicht erkannt haben. Dadurch sei die Verjährungsfrist ausgelöst worden, so dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung hinsichtlich der gerügten Stellplatzproblematik zumindest Verjährung eingetreten sei.

7. Eingang des Musterverfahrensantrages beim Prozessgericht:

17.07.2017

 

Veröffentlichung VI

Landgericht München I

Az.: 40 O 19541/16

Es wird gemäß § 3 Abs. 2 KapMug folgender Musterfeststellungsantrag bekannt gemacht:

1.

Beklagte:

1)

HANNOVER-LEASING Treuhand – Vermögensverwaltung GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Klaus Bienert, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach
– Beklagte –

2)

ORION Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG, vertr. d. d. Kimon Verwaltungsgesellschaft mbH, d. vertr. d. d. GF Klaus Bienert, Wolfratshauser Str. 49, 82049 Pullach
– Beklagte –

3)

HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG, vertr. d. d. Hannover Leasing Verwaltungsgesellschaft mbH, d. vertr. d. d. GF Marcus Menne, Wolfratshauser Str. 49, 82049 Pullach
– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 – 3:
Rechtsanwälte Pfitzner Legal, Kettenhofweg 98, 60325 Frankfurt

2.

Von dem Musterverfahren betroffene Anbieterin sonstiger Vermögensanlagen:

Hannover Leasing GmbH & Co. KG.

3.

Prozessgericht:

Landgericht München I

4.

Aktenzeichen des Prozessgerichts:

40 O 19541/16

5.

Feststellungziele:

1.

Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt über die Beteiligung an der Erato Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Vermietungs KG (Fonds Wachstumswerte Neues Europa- Apollo Business Center Bratislava, Hannover Leasing Fonds 165) in der Fassung vom 08.03.2006 (nachfolgend „Verkaufsprospekt“) unrichtig, irreführend und unvollständig ist:

a)

Der Verkaufsprospekt enthält keine Hinweise darauf, dass zum Zeitpunkt der Prospekterstellung keine Statikprüfung des Fondsgebäudes vorlag und er verschweigt, dass nach slowakischem Baurecht weder eine behördliche Statikprüfung erforderlich noch eine solche vor oder im Zuge der Errichtung der Fondsimmobilie durchgeführt worden war.

b)

Der Verkaufsprospekt stellt die Qualität der Fondsimmobilie insgesamt zu positiv dar, weil gar keine Überprüfung der Statik erfolgt war.

c)

Die finanzielle Absicherung der Fondsimmobilie durch Gebäudeversicherungen wird im Fondsprospekt unrichtig und irreführend dargestellt.

d)

Der Verkaufsprospekt stellt die Eigenkapitalvermittlungsvergütung unrichtig und irreführend dar.

e)

Die Darstellung der Rückkaufoption im Fondsprospekt ist unrichtig und irreführend, da diese eine nicht gegebene Sicherheit vortäuscht. Die Prognoseberechnungen im Prospekt sind unvollständig, unrealistisch und fehlerhaft, da ein erheblicher Wertverlust der Fondsimmobilie nicht berücksichtigt wird.

f)

Der Verkaufsprospekt stellt die gesellschaftlichen Verflechtungen und Interessenskonflikte zwischen verschiedenen beteiligten Unternehmen und Personen nicht ausreichend dar.

g)

Die Risiken der Zinsswap-Geschäfte im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme werden im Verkaufsprospekt ungenügend und fehlerhaft dargestellt.

h)

Der Verkaufsprospekt stellt die Leistungsbilanz der vorangegangenen Hannover Leasing-Fonds irreführend und falsch dar.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1.) bis 3.) im Hinblick auf den Erwerb der Fondsbeteiligungen an der Erato Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Vermietungs KG (Fonds Wachstumswerte Neues Europa – Apollo Business Center Bratislava, Hannover Leasing Fonds 165) gegenüber den Anlegern Haftungsschuldnerinnen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne sind.

3.

Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1 a) bis 1 h) aufgeführten Prospektmängel der Erato Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Vermietungs KG (Fonds Wachstumswerte Neues Europa – Apollo Business Center Bratislava, Hannover Leasing Fonds 165) jeweils für die Musterbeklagten zu 1.) bis 3.) bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit üblicher Sorgfalt erkennbar waren und diese schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt haben.

6.

Lebenssachverhalt

Die Klagepartei – zugleich Antragssteller – nimmt die Beklagten zu 1) und 2) als Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft ERATO Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Vermietungs KG in Anspruch, die Beklagte zu 2) zugleich aus einem Beteiligungsverwaltungsvertrag. Die Haftung der Beklagten zu 3) stützt die Klagepartei auf deren Stellung als Anbieterin, Prospektherausgeberin und Initiatorin der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung. Die Klagepartei zeichnete die streitgegenständlichen Beteiligung am 26.5.2006. Ihr war zuvor der Emissionsprospekt für den Immobilienfonds Wachstumswerte Neues Europa 2, Apollo Business Center, Bratislava, Fonds 165 vom 08.03.2006 übergeben worden.

Die Klagepartei macht geltend, dass sie sich an der Fondsgesellschaft auf der Grundlage des Emissionsprospekts beteiligt habe. Dieser sei fehlerhaft, sodass die Beklagten durch Verwendung dieses erkennbar fehlerhaften Prospektes, bzw. durch ihre Verantwortung für die Herstellung des Prospektes, ihre Pflichten verletzt haben. Die Klagepartei trägt vor, sie hätte die Beteiligung bei zutreffender Aufklärung nicht gezeichnet. Die Beklagten seien daher im Wege des Schadensersatzes zur Rückabwicklung verpflichtet.

7.

Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht:

21.11.2016

 

Veröffentlichung VII

Landgericht München I

Az.: 3 O 21905/16

Es wird gem. § 3 Abs. 2 KapMuG folgender Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger – Musterverfahrensgesetz (Klageregister)“ mit nachfolgendem Inhalt öffentlich bekannt gemacht:

1. Beklagte:

1)

HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa Managementgesellschaft mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach
– Beklagte –

2)

HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa Verwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach
– Beklagte –

3)

HANNOVER-LEASING Treuhand-Vermögensverwaltungs GmbH, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach
– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 – 3: Rechtsanwälte KRASKE MELCHER, Theresienstraße 1, 80333 München

2. Von dem Musterverfahren betroffene Anbieterin sonstiger Vermögensanlagen:

Hannover Leasing GmbH & Co KG

3. Prozessgericht:

Landgericht München I

4. Aktenzeichen des Prozessgerichts:

3 O 21905/16

5. Feststellungsziele:

1.

Eine Angabe über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze gehörte nicht zu den im Emissionsprospekt zur Beteiligung an der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG erforderlichen Informationen, welche für die Anlageentscheidung eines durchschnittlichen, vernünftig handelnden Anlegers wesentlich waren.

2.

Der Emissionsprospekt zur Beteiligung an der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG enthält keine unzutreffenden Angaben über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze; insbesondere sind die Angaben zu Anlagezielen und Anlagepolitik auf Seite 37 des Emissionsprospekts nicht auf baurechtliche Genehmigungen für Stellplätze bezogen.

3.

Der Emissionsprospekt zur Beteiligung an der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG enthält keine widersprüchlichen Angaben über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze.

4.

Die nachfolgend genannten Anlegerinformationen der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG sind inhaltlich geeignet, den Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen fehlender oder unzutreffender Informationen über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen im Emissionsprospekt zu begründen:

a)

Angaben im Rechenschaftsbericht 2010 auf Seite 12 unter der Überschrift „Rechtsstreit mit der Stadt Luxemburg über die Genehmigungsfähigkeit der insgesamt beantragten 1.200 Innenstellplätze“.

b)

Anlegeranschreiben vom 11.07.2012 auf Seite 4 unter der Überschrift „Verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit mit der Stadt Luxemburg über die Genehmigungsfähigkeit der bislang abgelehnten 550 von insgesamt 1.200 Innenstellplätzen“.

5.

Im Hinblick auf den Beginn der Verjährung von Ansprüchen haben die Empfänger von individuell an sie adressierten Postsendungen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den vorstehend unter 4. a) und b) aufgeführten Informationen erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen; es kommt insoweit nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme von dem Inhalt der Anlegerinformationen an.

6. Lebenssachverhalt:

Die Klagepartei nimmt die Beklagten zu 1) bis 3) als Gründungsgesellschafter, die Beklagte zu 3) auch als Treuhandkommanditistin in Anspruch. Die Haftung wird dabei gestützt auf einen Anspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinn. Die Beklagte zu 1) wird als geschäftsführende Kommanditistin des Fonds in Anspruch genommen, die Beklagte zu 2) als Komplementärin, persönlich haftende Gesellschafterin des Fonds und Gründungsgesellschafterin der Fonds-Gesellschaft und die Beklagte zu 3) als Gründungsgesellschafterin und als Treuhandkommanditistin des Fonds.

Die Klagepartei beteiligte sich mittelbar über die Beklagte zu 3) an der Fonds-Gesellschaft. Die Beteiligung erfolgte auf Grundlage des Emissionsprospekts des streitgegenständlichen Fonds vom 28.11.2008.

Die Klagepartei macht geltend, dass der Emissionsprospekt fehlerhaft sei, so dass die Beklagten durch Verwendung dieses erkennbar fehlerhaften Prospektes bzw. durch ihre Verantwortung für die Herstellung des Prospektes ihre Pflichten verletzt haben. Die Klagepartei trägt vor, sie hätte die Beteiligung bei zutreffender Aufklärung nicht gezeichnet. Insbesondere behauptet die Klagepartei, dass nicht korrekte Angaben hinsichtlich der bereits genehmigten Stellplätze gemacht worden seien bzw. vorgetäuscht worden sei, dass für alle erforderlich erachteten Stellplätze, die sich in der Planung befunden hätten, bereits baurechtliche Genehmigungen vorgelegen hätten. Ferner vertritt die Klagepartei die Rechtsauffassung, dass der Rechenschaftsbericht des streitgegenständlichen Fonds vom Jahr 2010, ebenso wie das Rundschreiben vom 11.7.2012 nicht ausreichend darüber informiert hätte, dass ein Prospektfehler vorgelegen habe. Aufgrund dieses Berichts und des Schreibens hätte die Klagepartei nicht von dem Prospektfehler Kenntnis erlangen können bzw. sei ihr nicht der Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis zu machen.

Die Beklagten vertreten hingegen die Auffassung, dass der Emissionsprospekt hinsichtlich der Darstellung der Parkplatzsituation fehlerfrei sei. Der Prospekt habe ausreichend darüber aufgeklärt, dass noch nicht alle Baugenehmigungen erteilt worden seien und dass es wegen noch nicht erteilter Baugenehmigungen zu Verzögerungen kommen könnte. Die Aussage im Prospekt, dass die für die Anlageziele und Anlagepolitik erforderlichen Genehmigungen vorliegen würden, beinhalte nicht die Aussage, dass sich das auch auf die Stellplätze beziehe. Es sei auch kein Widerspruch zu den Angaben hinsichtlich noch erforderlicher baurechtlicher Genehmigungen zu erkennen. Schließlich seien durch die Hinweise im Rechenschaftsbericht und dem Anlegerrundschreiben die Anleger so konkret informiert worden, dass sie die von der Klagepartei behaupteten Prospektfehler erkannt haben oder zumindest grob fahrlässig nicht erkannt haben. Dadurch sei die Verjährungsfrist ausgelöst worden, so dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung hinsichtlich der gerügten Stellplatzproblematik zumindest Verjährung eingetreten sei.

7. Eingang des Musterverfahrensantrages beim Prozessgericht:

25.07.2017

 

2)
3)

angen müssen; es kommt insoweit nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme von dem Inhalt der Anlegerinformationen an.

 

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