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Ermittlungsverfahren wegen Verdacht des gewerbsmäßigen Betruges

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Staatsanwaltschaft München I

324 Js 129882/11

Unter dem AZ.: 324 Js 129882/11 wird bei der Staatsanwaltschaft München I ein Ermittlungsverfahren wegen Verdacht des gewerbsmäßigen Betruges geführt.

Den Ermittlungen liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Die SAM Finanz AG bzw. nach Umfirmierung SAM Management Group AG kaufte im Zeitraum 01.02.2009 – 05.03.2012 von privaten Anlegern deren Rechte und Ansprüche aus bestehenden Lebensversicherungs-, Unfallversicherungs-, Rentenversicherungs-, Rückdeckungsversicherungs- und Bausparverträgen, Wertpapieranlage-, Depot-, Beteiligungs- und Fondverträgen zu einem Festpreis auf, um die Versicherungsverträge sodann über auf Provisionsbasis eingeschaltete deutsche Rechtsanwälte zu kündigen und die erhaltenen Rückkaufswerte anderweitig zu investieren. Der Kaufpreis wurde dabei an die Versicherungsnehmer in Raten über eine Vertragslaufzeit von 3-15 Jahren ausgezahlt. Das Anlagemodell wurde unter der Produktbezeichnung „CASHSELECT“ u.a. von der Fa. Bestlife Select AG vertrieben.

Es besteht der Verdacht, dass die Beschuldigten den Anlegern in schriftlichen und im Internet verfügbaren Informationen, Produktbeschreibungen und Prospekten sowie über (Unter-) Vertriebspartner bewusst wahrheitswidrig einen festen Kaufpreis in Höhe von bis zum Doppelten des investierten Rückkaufswertes/Guthabens/Anteilwertes garantierten, um die Anleger zum Verkauf und zu einer Investition zu veranlassen und sich an den eingebrachten Geldern unter anderem zu bereichern. Tatsächlich fanden keine oder in nur geringem Umfang rentable Investitionen statt und die Zahlungen an Anleger wurden hauptsächlich aus neu von Anlegern eingebrachten Geldern geleistet.

Es wurden Vermögenswerte zum Zwecke der Verwertung und Erlösverteilung an Geschädigte bei o.g. Einziehungsbetroffenen sichergestellt.

Ziel des Verteilungsverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten im Rahmen des Verteilungsverfahren einen finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Geschädigte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten nach einer weiteren Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft, die nach Rechtskraft einer Verurteilung des Beschuldigten erfolgt, ihre Ansprüche anmelden. Die Anmeldung ist formlos möglich und kostenfrei. Hilfreich wäre, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen. Dies ist nicht notwendig, wenn sich die Ansprüche aus den Feststellungen im Strafurteil ergeben.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der Erlös für die sichergestellten Vermögenswerte im Eigentum des Staates.

Teilen Sie der Staatsanwaltschaft München I schriftlich mit, ob und in welcher Höhe Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Ersatz des entzogenen Wertes des Erlangten voraussichtlich geltend gemacht werden, § 111 l Abs. 3 S. 1 StPO.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine zwangsweise Pfändung von sichergestellten Vermögenswerten nicht mehr zulässig (§ 111h Abs. 2 S. 1 StPO) und auch nicht notwendig ist, da der Einziehungsbetroffene nicht mehr darüber verfügen kann (§ 111h Abs. 1 S. 1 StPO).

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft nach Rechtskraft einer Verurteilung in dieser Strafsache kann nur erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

MERKBLATT
ÜBER RECHTE VON VERLETZTEN UND GESCHÄDIGTEN IN STRAFVERFAHREN

I. Rechte, die allen Verletzten/Geschädigten einer Straftat zustehen

1.

Kann ich mich im Verfahren unterstützen lassen?

Sie können Hilfe und Unterstützung durch eine Opferhilfeeinrichtung erhalten. Die Adressen solcher Einrichtungen können u.a. bei den Rechtsantragsstellen der Gerichte sowie bei der Polizei erfragt werden.

Sie können auch einen Rechtsanwalt(1) beauftragen, der Sie im Verfahren vertritt. Dieser darf zum Beispiel die Akten einsehen, während Ihrer Vernehmung anwesend sein und Sie unterstützen. Die Kosten für Ihren Rechtsanwalt müssen Sie in der Regel selbst tragen. Allerdings kann Ihnen ausnahmsweise ein Rechtsanwalt kostenlos für die Dauer Ihrer Vernehmung zur Seite gestellt werden, z. B. wenn es sich um schwere Straftaten handelt.

Zu Ihrer Vernehmung können Sie auch eine Person Ihres Vertrauens mitbringen, die grundsätzlich anwesend sein darf.

2.

Können im Verfahren meine Personalien geheim gehalten werden?

Sie müssen bei Ihrer Vernehmung grundsätzlich Ihre Personalien (darunter fallen insbesondere der Name, der Familienstand und der Wohnort) angeben. Allerdings kann bei einer besonderen Gefährdung ganz oder teilweise davon abgesehen werden. Ihre Daten sind dann geschützt.

3.

Kann ich erfahren, was im Verfahren passiert?

Sie können bei Staatsanwaltschaft oder Gericht eine Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens beantragen. Insbesondere können Sie auf Antrag erfahren, ob dem Verurteilten die Weisung erteilt wurde, jeden Kontakt zu Ihnen zu unterlassen.

Sie können darüber hinaus beantragen, dass Ihnen mitgeteilt wird, ob der Beschuldigte oder Verurteilte schon oder noch in Haft ist oder ob erstmals Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden. Den Antrag müssen Sie unter Darlegung eines berechtigten Interesses begründen.

Außerdem können Sie beantragen, Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erhalten. Auch diesen Antrag müssen Sie unter Darlegung eines berechtigten Interesses begründen. Akteneinsicht erhält jedoch nur Ihr Rechtsanwalt.

Geben Sie bei allen Anträgen bitte immer – wenn möglich – Namen und Vornamen des Beschuldigten und das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder die Vorgangsnummer der Polizei an.

4.

Kann ich Entschädigungsansprüche im Strafverfahren geltend machen?

Als Verletzter oder sein Erbe können Sie im Strafverfahren einen vermögensrechtlichen Anspruch (z.B. einen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch) gegen den Angeklagten geltend machen, wenn dieser zur Tatzeit mindestens 18 Jahre alt war.

Sie können einen solchen Antrag bei Gericht schriftlich stellen, aufnehmen lassen oder in der Hauptverhandlung mündlich vortragen. In dem Antrag müssen Sie darlegen, was Sie von dem Angeklagten fordern und warum. Zudem sollte der Antrag die notwendigen Beweise enthalten.

II. Zusätzliche Rechte in bestimmten Fällen

1.

Welche Fälle sind das?

Zusätzliche Rechte stehen Ihnen zu, wenn Sie durch eine der folgenden Straftaten verletzt worden sind:

II.1.1. Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (z.B. Vergewaltigung, sexueller Missbrauch)
II.1.2. Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit (z.B. versuchter Totschlag, vorsätzliche Körperverletzung)
II.1.3. Straftat gegen die persönliche Freiheit (z.B. Menschenhandel, schwere Formen der Freiheitsberaubung)
II.1.4. Verstoß gegen eine richterliche Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz
II.1.5. Nachstellung (Stalking)

Die gleichen Rechte stehen Ihnen zu, wenn Sie Verletzter einer anderen Straftat sind und besondere Umstände vorliegen, Sie insbesondere schwere Tatfolgen erlitten haben.

Diese Rechte haben Sie auch, wenn ein naher Angehöriger (Eltern, Kind, Geschwister, Ehegatte oder Lebenspartner) getötet worden ist.

2.

Welche zusätzlichen Rechte habe ich dann?

II.2.1. Wenn Sie eine Auskunft oder Abschrift aus den Akten haben möchten, brauchen Sie hierfür keine Gründe anzugeben.
II.2.2. Wenn Sie wissen möchten, ob der Beschuldigte oder Verurteilte schon oder noch inhaftiert ist, brauchen Sie in der Regel kein berechtigtes Interesse an der Auskunft darzulegen.
II.2.3. Ihr Rechtsanwalt hat das Recht, anwesend zu sein, wenn der Richter schon vor der Gerichtsverhandlung einen Beschuldigten oder Zeugen vernimmt.
II.2.4. Auf Antrag erhalten Sie die Anklageschrift.
II.2.5. Über den anberaumten Hauptverhandlungstermin werden Sie ebenfalls auf Antrag informiert.
II.2.6. Sie und Ihr Rechtsanwalt dürfen an der gesamten Gerichtsverhandlung teilnehmen.
II.2.7. Sie können Nebenkläger werden, wenn Sie dies beantragen. Als Nebenkläger haben Sie folgende weitere Rechte:

Sie erhalten automatisch die Anklageschrift.

Sie und Ihr Rechtsanwalt werden zum Hauptverhandlungstermin geladen.

Sie dürfen in der Gerichtsverhandlung Fragen und Anträge stellen.

Sie werden grundsätzlich im gleichen Umfang wie die Staatsanwaltschaft angehört und über Entscheidungen des Gerichts informiert.

In Strafverfahren gegen Täter unter 18 Jahren ist die Nebenklage nur bei bestimmten schweren Straftaten zulässig.

3.

Wer trägt in diesen Fällen meine Kosten?

Wird der Beschuldigte verurteilt, muss er Ihnen im Regelfall die entstandenen Kosten (z.B. für den Rechtsanwalt) ersetzen, sofern er hierzu in der Lage ist. Ansonsten müssen Sie die Kosten selbst tragen.

In bestimmten schweren Fällen muss Ihnen das Gericht unabhängig von Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen auf Ihren Antrag einen Rechtsanwalt zur Seite stellen, für dessen Tätigkeit Ihnen dann in der Regel keine Kosten entstehen.

In den übrigen Fällen kann Ihnen auf Antrag unter Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Sie brauchen dann die Kosten für dessen Tätigkeit nicht zu zahlen oder der Staat streckt Ihnen die Kosten vor und Sie zahlen sie später ratenweise zurück. Prozesskostenhilfe erhalten Sie, wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen und Sie Ihre Interessen ohne einen Rechtsanwalt nicht ausreichend wahrnehmen können oder Ihnen die Beteiligung an dem Strafverfahren ohne Rechtsanwalt nicht zuzumuten ist.

Wichtig ist noch, dass Ihnen das Gericht schon unmittelbar nach der Straftat einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beiordnen kann, selbst wenn Ihnen noch keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

III. Weitere Auskünfte und zusätzliche Unterstützung

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich damit bitte an eine Rechtsantragsstelle bei Gericht, einen Rechtsanwalt oder eine Einrichtung der Opferhilfe.

Bei vorsätzlichen Körper-, Gesundheits- oder Freiheitsverletzungen oder diesbezüglicher Bedrohungen, Hausfriedensbruch sowie bei unzumutbaren Belästigungen durch beharrliches Nachstellen (Stalking) können Sie zivilrechtliche Hilfe nach dem Gewaltschutzgesetz beim Amtsgericht in Anspruch nehmen, um sich vor weiteren Übergriffen zu schützen. Sofern Sie keinen Rechtsanwalt hiermit beauftragen wollen, können Sie weitere Informationen hierzu bei der Rechtsantragsstelle Ihres Amtsgerichtes erhalten.

Nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten erhalten Personen, die durch eine Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, oder deren Hinterbliebene wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung. Versorgungsleistungen könnten z.B. Kostenübernahme für psychologische Betreuung, eine Haushaltshilfe oder eine Opferentschädigungsrente umfassen. Zur Klärung eventueller Ansprüche wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt für Versorgung und Soziales.

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