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Androhung von Zwangsgeldern gegen die Beate Uhse AG

Die BaFin hat am 22. August 2017 gegen die Beate Uhse Aktiengesellschaft die Erfüllung der Finanzberichterstattungspflichten nach §§ 37v ff. des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) angeordnet und Zwangsgelder in Höhe von 220.000 Euro angedroht.

Die Beate Uhse Aktiengesellschaft hatte gegen § 37v Absatz 1 Sätze 2 und 3 WpHG verstoßen. Rechtsgrundlage für die Maßnahme sind § 4 Absatz 2 Satz 1 WpHG in Verbindung mit § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) sowie § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1 und § 13 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG). Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 40c WpHG.

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