Start Justiz Insolvenzverfahren Einstellung des Insolvenzverfahrens der Alpha Professional Management Services GmbH mangels Masse

Einstellung des Insolvenzverfahrens der Alpha Professional Management Services GmbH mangels Masse

338

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Alpha Professional Management Services GmbH, ehemals geschäftsansässig Lobitzweg 1, 12557 Berlin, vertreten durch die Gesellschafterin Phoenix Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Joachim Mau und Jens Reinhard

Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 141534

– Schuldnerin –

Das Insolvenzverfahren wird wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, § 211 Abs. 1 InsO.

Es wurden die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Charlottenburg eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.

Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 12.07.2017

36a IN 2344/13 Amtsgericht Charlottenburg, 17.07.2017

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein