Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein früheres Urteil zur Gebührenerhebung von Banken und Sparkassen ausgeweitet. Schon vor zwei Jahren entschied der BGH, dass diese bei Abschluss eines Darlehensvertrages von den Verbrauchern keine zusätzlichen „Bearbeitungsentgelte“ erheben dürfen. Nun bezog der BGH auch Unternehmer in dieses Urteil mit ein (Urt. v. 04.07.2017, Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16). Dadurch können Firmen, die seit 2014 derartige Gebühren gezahlt haben, diese zurückfordern. Weiter zurückliegende Ansprüche könnten allerdings verjährt sein.