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Entschädigungspauschalen bei Reisestornierungen nicht zulässig

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Entschädigungspauschalen bei Reisestornierungen seitens des Kunden sind so allgemein nicht zulässig. Die unterschiedlichen Konditionen einer Reise müssen hierbei immer berücksichtigt werden. So macht es einen Unterschied, ob der Reisende die Anfahrt beispielsweise selber zahlt oder diese im gebuchten Paket enthalten ist.

Im ersteren Falle müssen die Stornierungskosten niedriger liegen als im zweiten.

Undifferenzierte Prozentsätze wider­sprächen der Regel des § 651 i BGB, so das Landgericht Berlin. Nach dieser Vorschrift kann der Reiseveranstalter  eine ange­messene Entschädigung verlangen, die sich nach dem Reise­preis bestimmt. Allerdings muss der Veranstalter die er­sparten Auf­wendungen berück­sichtigen sowie das, was er durch „ander­weitige Verwendung der Reise­leistungen“ erwerben kann, also etwa durch Weiterverkauf der Plätze. Ersparte Aufwendungen können bei Flugreisen zum Beispiel Steuern und Gebühren sein. Dass er das alles in seinen Stornokosten berücksichtigt hat, muss der Veranstalter im Falle eines Streits beweisen.

Das hat das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 6. April zu den Stornobedingungen von „Glückskäfer Reisen“ nun ent­schieden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Nach: http://www.vzbv.de/meldung/pauschale-ersatzzahlungen-bei-reiseruecktritt-ohne-differenzierungen-nach-reiseart-sind

 

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