Entschädigungspauschalen bei Reisestornierungen seitens des Kunden sind so allgemein nicht zulässig. Die unterschiedlichen Konditionen einer Reise müssen hierbei immer berücksichtigt werden. So macht es einen Unterschied, ob der Reisende die Anfahrt beispielsweise selber zahlt oder diese im gebuchten Paket enthalten ist.
Im ersteren Falle müssen die Stornierungskosten niedriger liegen als im zweiten.
Undifferenzierte Prozentsätze widersprächen der Regel des § 651 i BGB, so das Landgericht Berlin. Nach dieser Vorschrift kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, die sich nach dem Reisepreis bestimmt. Allerdings muss der Veranstalter die ersparten Aufwendungen berücksichtigen sowie das, was er durch „anderweitige Verwendung der Reiseleistungen“ erwerben kann, also etwa durch Weiterverkauf der Plätze. Ersparte Aufwendungen können bei Flugreisen zum Beispiel Steuern und Gebühren sein. Dass er das alles in seinen Stornokosten berücksichtigt hat, muss der Veranstalter im Falle eines Streits beweisen.
Das hat das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 6. April zu den Stornobedingungen von „Glückskäfer Reisen“ nun entschieden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Nach: http://www.vzbv.de/meldung/pauschale-ersatzzahlungen-bei-reiseruecktritt-ohne-differenzierungen-nach-reiseart-sind