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Retten sie ihr Weihnachtsgeld

Um unpfändbare Beträge des Weihnachtsgeldes zu schützen, muss der Schuldner rasch von sich aus aktiv werden und einen separaten Antrag stellen.

Weihnachten hält für alle, die wegen Kontopfändungen nur ein mageres Budget verwalten können, ein Präsent bereit: Vom Weihnachtsgeld bleiben bis zu 500 Euro pfändungsfrei. Das klappt aber nur, wenn betroffene Arbeitnehmer unpfändbare Beträge des Weihnachtsgeldes rechtzeitig zusätzlich schützen lassen.

Wer ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führt, auf dem der Schutz sonst ja (fast) automatisch geht, darf sich nicht in Sicherheit wiegen. Denn der geschützte Sockelbetrag sowie weitere bereits bescheinigte Freibeträge werden in der Regel nicht ausreichen, um das Plus beim Weihnachtsgeld zu sichern. P-Konto-Inhaber müssen deshalb beim Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (zum Beispiel bei einer Pfändung durch das Finanzamt) unbedingt einen Antrag stellen, um die besondere Einnahme schützen zu lassen. Denn ist das Geld erst einmal an die Gläubiger gezahlt, lässt sich meist nichts mehr retten.

Die Vorschriften sind eindeutig: Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens bis zum Betrag von 500 Euro, sind gemäß § 850 a Zivilprozessordnung unpfändbar. Beim P-Konto läuft in Sachen Pfändungsschutz eigentlich (fast) alles automatisch. Unabhängig von der Art des Einkommens ist ein Sockelbetrag von 1.073,88 Euro immer geschützt – zuzüglich Freibeträge für Unterhaltsverpflichtungen und andere gesetzlich geschützte Gutschriften wie zum Beispiel das Kindergeld. Vorausgesetzt, der Bank liegt eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialamts oder einer Schuldnerberatungsstelle vor, dass es sich um solche geschützten Geldeingänge handelt.

Das Weihnachtsgeld allerdings lässt sich nicht bescheinigen; es kann geschützt werden, indem der Arbeitnehmer einen separaten Antrag auf zusätzliche Freigabe beim jeweiligen Vollstreckungsgericht oder der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers stellt. Mit unserem Musterbrief können Sie die Freigabe umgehend beantragen.

Quelle VZBV

 

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