Start Allgemein Urheberrechtsverletzung – Abmahngebühren sind zu hoch

Urheberrechtsverletzung – Abmahngebühren sind zu hoch

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Untersuchung zeigt: Trotz gesetzlicher Regulierung werden urheberrechtliche Verstöße teuer abgemahnt.

Lücken im Gesetz

Eine nicht repräsentative Untersuchung von den Verbraucherzentralen hat ergeben, dass Verbraucher bei Urheberrechtsverstößen, beispielsweise im Bereich Filesharing, immer noch tief in die Tasche greifen müssen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) kritisiert Lücken im Gesetz zur Begrenzung der Abmahnkosten. Unklare Regelungen ermöglichen es demnach Abmahnanwälten, von Verbrauchern hohe Gebühren einzufordern.

Vergleichsforderungen sind gestiegen

Wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen abgemahnte Verbraucher einigen sich regelmäßig außergerichtlich mit Abmahnkanzleien. Diese außergerichtlichen Vergleichsforderungen der Abmahnkanzleien sind weiterhin sehr hoch und seit 2012 sogar um 15 Prozent gestiegen, von 757 Euro auf 872 Euro.

Anwälte nutzen Gesetzeslücken

Und das, obwohl das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken von 2013 unberechtigten und überhöhten Anwaltsgebühren einen Riegel vorschieben sollte. Dies ist nicht gelungen, wie ein Vergleich von Abmahnungen vor und nach Inkrafttreten des Gesetzes zeigt. Eigentlich ist laut Gesetz vorgesehen, den Streitwert solcher Verfahren auf 1.000 Euro zu begrenzen. Demnach dürften die Anwaltsgebühren im Streitfall nicht mehr als 124 Euro betragen. Es gibt lediglich eine Ausnahme. Wenn der Streitwert „nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig“ ist, gilt die Grenze von 1.000 Euro nicht. Darüber, was ‚unbillig‘ bedeutet, fehlt jedoch eine gesetzliche Klarstellung. Abmahnanwälte nutzen dies entsprechend: In 35 Prozent der untersuchten 2.563 Fälle wurde auf die Unbilligkeitsregelung Bezug genommen. Außerdem beschränke sich die gesetzliche Streitwertbegrenzung nur auf die Anwaltskosten. Parallel geltend gemachte Schadensersatzansprüche würden nicht begrenzt. Auch dies machen sich die Abmahnanwälte zu nutze.

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