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Baxter Sachwerte GmbH & Co KG im Focus von Rechtsanwalt Dr. Tintemann

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WERBEVERSPRECHEN der BAXTER Sachwert GmbH & Co. KG und was davon zu halten ist! Ein geschickter Trick, Anlegergelder einzuwerben, besteht darin, die Anlage als sicher zu bewerben. So geschehen durch die BAXTER Sachwert GmbH & Co. KG. In ihrer Hochglanzbroschüre, welche durchaus übersichtlich gestaltet ist, findet sich auf der letzten Seite eine Darstellung darüber, wie sicher eine Grundschuld ist.

Grundschulden sind gerade bei Banken ein beliebtes Mittel, ausgereichte Darlehen für eine Immobilienfinanzierung zu besichern. Durch die Bestellung einer Grundschuld erhält die Bank die Möglichkeit, in die Immobilie zu vollstrecken, wenn der Darlehensnehmer mit der Rückzahlung des Darlehens ausfällt.

Diese Sicherheit hat die BAXTER Sachwert GmbH & Co. KG geschickt für Werbezwecke eingesetzt, um die Anleger davon zu überzeugen, Geld in das Unternehmen zu investieren. So heißt es in der Hochglanzbroschüre: „Sie haben die gleiche Sicherheit wie eine Bank!“

Um jegliche Zweifel bei den Anlegern, welche zu Darlehensgebern geworden sind, zu zerstreuen, wurden diese im Zuge der Darlehensannahme durch einen Notar angeschrieben. In diesem Anschreiben heißt es unter anderem: „Gemäß den Darlehensvereinbarungen ist zur Sicherheit Ihrer Rückzahlungsverpflichtung vereinbart worden, dass eine entsprechende erstrangige Grundschuld zu Ihren Gunsten bestellt wird. …“

Das Geld ist also sicher – oder?

Hier liegt die Beachtung auf „Oder?“.

Wird dieses Schreiben jetzt aufmerksam weiter gelesen, bringt man Erstaunliches in Erfahrung. Gleich im nächsten Absatz findet sich folgender Hinweis: „Gemäß der in Fotokopie beiliegenden Abtretungsvereinbarung, die notariell beglaubigt ist, steht Ihnen ein neben anderen Anlegern gleichrangiger Anspruch auf Bildung eines Teilgrundschuldbriefes zu. Ich möchte darauf hinweisen, dass der entsprechende Antrag auf Ausbildung des Teilgrundschuldbriefes bei Ihnen wie auch bei weiteren Darlehensgebern noch nicht gestellt wird.“

Danach wird um die Rücksendung der anliegenden Zweitschrift gebeten.

Also Zweitschrift unterschreiben und zurückschicken. Darlehen gesichert!
Leider Fehlanzeige, denn es steht zu befürchten, dass Teilgrundschulden nicht gebildet wurden. Dieses hätte der Anleger vom Notar nämlich ausdrücklich verlangen müssen, was er in der Regel nicht getan haben dürfte.

Die Konsequenz daraus ist, dass die ausgereichten Darlehen damit auch nicht hinreichend abgesichert sind.

Worauf gründet sich die Vermutung?

Die Rücksendung der anliegenden Zweitschrift hat nicht zugleich bewirkt, dass das Notariat die Eintragung der Teilgrundschuld veranlasst hat. Schon gar nicht ist ein Teilgrundschuldbrief erstellt worden. Hierzu wäre eine Anweisung an das Notariat notwendig gewesen. Für die wirksame Abtretung einer Teilgrundschuld ist jedoch erforderlich, dass ein Teilgrundschuldbrief gebildet und dem Anleger auch übergeben wird. Dabei kann die Übergabe tatsächlich dadurch ersetzt werden, dass der Notar diesen in die treuhänderische Verwaltung übernimmt. Ob dies tatsächlich geschehen ist, wird derzeit durch die Kanzlei Advoadvice Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB geprüft.

Fazit:

Beworbene Sicherheit ist nicht gleichzusetzen mit dem tatsächlichen Erhalt einer Sicherheit. Zuzugeben ist, dass hier der äußere Anschein so gestaltet wurde, dass der Anleger glauben durfte, dass sein ausgereichtes Darlehen ausreichend besichert ist. Jetzt kann der Anleger nur noch hoffen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter ausreichend Kapital oder verwertbaren Grundbesitz sicherstellen kann, so dass der einzelne Anleger keinen Totalverlust erleidet.

Geschädigten Anlegern ist daher dringend zu raten, sich anwaltlich beraten zu lassen. Gerne steht Ihnen die Kanzlei AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB für eine erste Beratung zur Verfügung. Unseren Fragebogen in Sachen Baxter finden Sie hier: –> Zum Fragebogen

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