Einstellungen für die Zustimmung anpassen

Wir verwenden Cookies, damit Sie effizient navigieren und bestimmte Funktionen ausführen können. Detaillierte Informationen zu allen Cookies finden Sie unten unter jeder Einwilligungskategorie.

Die als „notwendig" kategorisierten Cookies werden in Ihrem Browser gespeichert, da sie für die Aktivierung der grundlegenden Funktionalitäten der Website unerlässlich sind.... 

Immer aktiv

Notwendige Cookies sind für die Grundfunktionen der Website von entscheidender Bedeutung. Ohne sie kann die Website nicht in der vorgesehenen Weise funktionieren.Diese Cookies speichern keine personenbezogenen Daten.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Funktionale Cookies unterstützen bei der Ausführung bestimmter Funktionen, z. B. beim Teilen des Inhalts der Website auf Social Media-Plattformen, beim Sammeln von Feedbacks und anderen Funktionen von Drittanbietern.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Analyse-Cookies werden verwendet um zu verstehen, wie Besucher mit der Website interagieren. Diese Cookies dienen zu Aussagen über die Anzahl der Besucher, Absprungrate, Herkunft der Besucher usw.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Leistungs-Cookies werden verwendet, um die wichtigsten Leistungsindizes der Website zu verstehen und zu analysieren. Dies trägt dazu bei, den Besuchern ein besseres Nutzererlebnis zu bieten.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Werbe-Cookies werden verwendet, um Besuchern auf der Grundlage der von ihnen zuvor besuchten Seiten maßgeschneiderte Werbung zu liefern und die Wirksamkeit von Werbekampagne nzu analysieren.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Dark Mode Light Mode

Policenaufwertung, was ist das eigentlich? Das fragen uns User

Viel liest man nicht nur bei uns von diesem neuen Geschäftsmodell einiger Vertriebe, die damit auch für Rechtsanwälte auf Mandantenfang gehen. Worum geht es aber da genau?

Es geht um Verbraucher, die zwischen 1994 und 2007 einen Lebensversicherung oder Rentenversicherung nach dem Policenmodell abgeschlossen haben. Hier bestehen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH gute Chancen einen Widerspruch durchzusetzen und die Versicherung rückabzuwickeln. Der konkrete Fall dazu:

Vor dem IV. Zivilsenat des BGH landete der Fall eines Versicherungsnehmers, der 2003 eine fondsgebundene Rentenversicherung nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen hatte. Im Februar 2008 erklärte der Versicherungsnehmer den Widerspruch und hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer erkannte lediglich die Kündigung an und zahlte den entsprechenden Rückkaufswert aus. Dagegen klagte der Verbraucher und verlangte die Rückzahlung aller geleisteten Prämien. Nachdem er in den ersten Instanzen scheiterte, war die Klage vor dem BGH erfolgreich.

Der Senat erkannte, dass die verwendete Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß gewesen sei, da sie den Beginn der Widerspruchsfrist nur vom Erhalt des Versicherungsscheins abhängig gemacht habe. Darüber hinaus sei sie drucktechnisch nicht ausreichend hervorgehoben worden. Zwar bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., dass das Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Allerdings hatten EuGH und BGH bereits entschieden, dass diese Regelung gegen europäisches Recht verstoße. Demnach bestehe das Widerspruchsrecht bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung weiter fort und die Police könne auch noch Jahre nach Abschuss widerrufen werden. Dem stehe auch die hilfsweise Kündigung nicht entgegen.

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Linkhaftung

Next Post

Klausurtagung des Michael Turgut Vertriebs am Wochenende - Weniger Teilnehmer als erwartet