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BGH Urteil zum Thema Produktpiraterie und Bankgeheimnis

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Mit Urteil vom 21. Oktober 2015 (Az.: I ZR 51/12) hat der BGH entschieden, dass sich Banken bei Verdacht von Produktfälschungen nicht auf das Bankgeheimnis berufen und Auskunft verweigern können. Wurden über ein Konto die Zahlungen für ein gefälschtes Markenprodukt abgewickelt, müsse die Bank auf Anfrage Name und Anschrift des Kontoinhabers nennen, so die Karlsruher Richter. In solchen Fällen sei der Schutz des Markenrechts und des geistigen Eigentums höher einzuordnen als das Bankgeheimnis und das Rechts des Kontoinhabers auf Schutz der persönlichen Daten.

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