Start Allgemein Vorläufige Sicherungsmaßnahmen des LG Bochum gegen Andreas Günter Oswald

Vorläufige Sicherungsmaßnahmen des LG Bochum gegen Andreas Günter Oswald

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In dem Strafverfahren 9 KLs 23/14 Landgericht Bochum gegen Andreas Günter Oswald, geboren am 25. Mai 1970 in Essen, wohnhaft Klarastraße 48, 45663 Recklinghausen, wegen Betruges hat das Landgericht Bochum durch Beschluss vom 05.06.2015 den durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 03.09.2014, Az.: 64 Gs 2560/14 gegen den Angeklagten angeordneten und durch die Beschlüsse vom 24.09.2014, Az.: 64 Gs 2808/14 und 25.09.2014, Az.: 64 Gs 2832/14 erweiterten dinglichen Arrest in Höhe von 90.046,21 € für drei Jahre ab Rechtskraft des am gleichen Tage verkündeten Urteils aufrechterhalten.

Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 13.06.2015.

Die folgenden Vermögenswerte wurden sichergestellt:

Gepfändetes Guthaben auf dem Konto bei der HypoVereinsbank in Höhe von 87.735,83 €.

Wegen der Einzelheiten der sichergestellten Vermögenswerte wird auf die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger durch die Staatsanwaltschaft Bochum vom 24.10.2014 verwiesen.

Etwaige Verletzte der zugrundeliegenden Taten werden erneut auf Folgendes hingewiesen:

Gemäß § 111i Abs. 5 StPO erwirbt nach Ablauf der genannten Frist von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils der Staat die festgestellten Vermögenswerte, soweit nicht

1.

der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat,

2.

der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war,

3.

zwischenzeitlich Sachen nach § 111k StPO an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder

4.

Sachen nach § 111k StPO an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der in § 111i Abs. 3 StPO genannten Frist beantragt hat.

Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung verwerten. Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat zu. Mit der Verwertung erlischt der nach § 111i Abs. 5 Satz 1 StPO entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt.

Etwaige Tatverletzte werden daher ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung durchzusetzen.

Diese Veröffentlichung erfolgt gemäß § 111i Abs. 4 Stopp.

Möllers, Richter am Landgericht

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