Start Allgemein Publity AG Leipzig: Frederik Mehlitz-Diener von 4 Job’s

Publity AG Leipzig: Frederik Mehlitz-Diener von 4 Job’s

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Das Internet bietet einiges an Recherchemöglichkeiten auch zu Personen. In den letzten Wochen haben wir verschiedentlich über den neuen Immobilienfonds der Publity AG berichtet.  Frederik Mehlitz gehört zu den wichtigen Führungspersonen des Unternehmens die wollen wir uns natürlich auch einmal gerne anschauen. Nach Angaben von Rechtsanwalt Frank Schneider, Aufsichtsratsvorsitzender ist Frederik Mehlitz im Besitz einer KWG 32 Erlaubnis.

In diesem Paragraph heißt es:

§ 32

Erlaubnis. 

(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt; § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muß enthalten 

 1.  einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel;

 2.  die Angabe der Geschäftsleiter;

 3.  die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;

 4.  die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;

 5.  einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Instituts hervorgehen;

 6.  sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden:

  a)  die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen,

  b)  die Höhe dieser Beteiligungen,

  c)  die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben,

  d)  sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und

  e)  sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind;

 7.  die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Institut und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen;

 8.  die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen.  

Die nach Satz 2 einzureichenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen sind durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen. Die Pflichten nach Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e bestehen nicht für Finanzdienstleistungsinstitute. 

(1a) Wer neben dem Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch Finanzinstrumente für eigene Rechnung anschaffen oder veräußern will, ohne die Voraussetzungen für den Eigenhandel zu erfüllen (Eigengeschäft), bedarf auch hierfür der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und die Absätze 2, 4 und 5 sowie die §§ 33 bis 38 sind entsprechend anzuwenden. 

(1b) Die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 oder zum Betreiben eines Bankgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; mit Erlöschen oder Aufhebung dieser Erlaubnis erlischt die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft. 

(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Sie kann die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken. 

(3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat die Bundesanstalt die für das Institut in Betracht kommende Sicherungseinrichtung zu hören. 

(3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem Institut, sofern es nach § 8 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist, die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das Institut zugeordnet ist. 

(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 

(5) Die Bundesanstalt hat auf ihrer Internetseite ein Institutsregister zu führen, in das sie alle inländischen Institute, denen eine Erlaubnis nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 2, erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einzutragen hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Inhalt des Registers und den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des Registers erlassen. 

(6) Soweit einem Zahlungsinstitut eine Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem E-Geld-Institut eine Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt worden ist und dieses zusätzlich Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 erbringt, bedarf dieses Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 ist zu erfüllen und § 14 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

.Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz) vom 04.07.2013 (BGBl. I S. 1981) m.W.v. 22.07.2013

Zitat Ende 

Prima, aber deshalb hat das Unternehmen Publity AG Herrn Mehlitz wohl auch in das Unternehmen geholt. Das Herr Mehlitz qualifiziert für den Job ist steht für uns außer Zweifel, ob er den Fonds auch zum Erfolg führen kann/wird, muss man abwarten. Im Fondsbereich finden wir keine Erfahrungen die Frederik Mehlitz als Fondsspezialisten ausweisen.   

Was finden wir über Frederik Mehlitz im Internet.  

Zu folgenden Unternehmen finden wir Fredrik Mehlitz an derzeit aktuellen Eintragungen:: 

Managing Director der AssatGate Gruppe

Managing Director von DebTX

DZ Bank

Norias Capital GmbH Geschäftsführer

VICA GmbH Geschäftsführer

Norias KG International 

Nach den Auszügen des Unternehmensregisters ist Frederik Mehlitz auch heute noch Geschäftsführer 2 er GmbH’s. Zum Einen der VICA GmbH und zum Anderen der Norias Capital GmbH.  In der Norias KG ist Herr Mehlitz zudem auch noch als persönlich haftender Gesellschafter eingetragen.

Da stellt sich natürlich die Frage, wie man dann gleichzeitig 4 Herren dienen kann, oder ist der Job beim Unternehmen Publity AG kein Fulltime Job? Wir sind der Meinung bei solch einem engagierten Fonds wir dem Publity Performance Fonds Nr 6 (Immobilienfonds) gehört die ganze Kraft eines Vorstandes/Geschäftsführers diesem einen Projekt. 

Gerade, wenn man eine TOP Qualifikation hat, sollte im Interesse der Anleger, Herr Mehlitz seine ganze Arbeitskraft und sein Wissen bei der Publity AG und dem aktuellen Fonds einsetzen. Vielleicht denken Sie einmal darüber nach. Wir würden uns darüber freuen.

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