Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen – Wiesbaden, Aktenzeichen 10 IN 61/26, veröffentlicht am 28.09.2026
THOR Neunte GmbH & Co. KG, Wiesbaden (Wiesbaden, HRA 11572)
10 IN 61/26: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der THOR Neunte GmbH & Co. KG, Hohenstaufenstraße 1, 65189 Wiesbaden (AG Wiesbaden, HRA 11572), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 28.09.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Hintergrund einer solchen Entscheidung ist, dass die vorhandenen Vermögenswerte des Unternehmens nicht ausreichen, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Das Gericht stellt in diesen Fällen fest, dass keine ausreichende Masse vorhanden ist, um das Verfahren durchzuführen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Wiesbaden eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Wiesbaden an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 28.09.2026