Die Finanzaufsicht Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegenüber der Ucambio Exchange & Money Transfer GmbH ein umfangreiches Maßnahmenpaket angeordnet. Das Institut firmiert inzwischen unter dem Namen Western Union Retail Services Germany GmbH. Ziel der Anordnungen ist es, bestehende Defizite in der Geschäftsorganisation sowie in der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beheben.
Nach Vorgabe der BaFin muss das Institut geeignete und wirksame Maßnahmen ergreifen, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere die Beseitigung festgestellter Mängel bei internen Sicherungsmaßnahmen und bei den Kundensorgfaltspflichten. Darüber hinaus wurde das Institut verpflichtet, erweiterte Sorgfaltspflichten im Sortengeschäft anzuwenden.
Ein weiterer Schwerpunkt der Anordnungen betrifft die laufende Überwachung von Transaktionen und Geschäftsbeziehungen. Die Western Union Retail Services Germany GmbH muss hierfür ein angemessenes und wirksames EDV-gestütztes Monitoring-System implementieren. Zudem darf das Institut neue Zweigstellen künftig nur noch mit vorheriger Zustimmung der BaFin errichten.
Zur Kontrolle der Umsetzung hat die BaFin einen Sonderbeauftragten bestellt, der die Einhaltung der Maßnahmen überwacht und der Aufsicht regelmäßig über den Fortschritt berichtet.
Ergebnisse der Sonderprüfung
Ausgangspunkt der Maßnahmen war eine im Jahr 2025 abgeschlossene Sonderprüfung. Diese hatte ergeben, dass die Geschäftsorganisation in den geprüften Bereichen nicht ordnungsgemäß war. Beanstandet wurden unter anderem Defizite bei internen Sicherungsmaßnahmen sowie bei der Erfüllung von Kundensorgfaltspflichten. Damit verstieß das Institut gegen Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG) und des Geldwäschegesetzes (GwG).
Bedeutung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll sicherstellen, dass Institute gesetzliche Anforderungen einhalten und ihre Geschäftsabläufe betriebswirtschaftlich sachgerecht ausgestalten. Die maßgeblichen Anforderungen sind in § 25a Absatz 1 KWG geregelt. Zu den zentralen Bestandteilen zählen insbesondere ein wirksames Risikomanagement sowie angemessene Maßnahmen zur Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen.
Hierzu müssen Institute ihre Risiken systematisch identifizieren, bewerten und überwachen. Auf dieser Grundlage sind geeignete Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen zu entwickeln und fortlaufend anzupassen.
Pflichten zur Geldwäscheprävention
Die Pflichten zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ergeben sich aus dem Geldwäschegesetz. Institute sind unter anderem verpflichtet, Transparenz in Geschäftsbeziehungen und Transaktionen sicherzustellen und interne Sicherungsmaßnahmen in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen einzurichten. Diese Maßnahmen dienen dazu, zu verhindern, dass Finanzdienstleistungen zur Einschleusung illegaler Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf missbraucht werden. Ihre Wirksamkeit ist regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf zu verbessern.
Rechtsgrundlagen und Bestandskraft
Die Anordnungen der BaFin stützen sich auf mehrere Vorschriften des KWG und des GwG, darunter § 25a KWG sowie §§ 6, 51 und 57 GwG. Die Veröffentlichung der Maßnahmen erfolgt auf gesetzlicher Grundlage. Die getroffenen Anordnungen sind seit dem 30. Dezember 2025 bestandskräftig.