Az.: 23 IN 42/25
Ein historisches Unternehmen sucht in der Krise Schutz durch das Insolvenzrecht: Im Verfahren über den Antrag auf Eigenverwaltung der Biebelhausener Mühle seit 1647 GmbH, mit Sitz in der Bergstraße 2–6, 54441 Ayl, hat das Amtsgericht Trier am 26. März 2025 die Anordnung eines vorläufigen Sachwalters gemäß § 270a Abs. 1 InsO beschlossen.
Die Gesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wittlich unter HRB 46951, wird durch die Geschäftsführerin Yvonne Corrine Elisabeth Boels sowie den weiteren Geschäftsführer Bart Lodewijk Devos vertreten. Mit einer über 375-jährigen Unternehmensgeschichte zählt die Biebelhausener Mühle zu den traditionsreichsten Unternehmen der Region – doch auch ehrwürdige Namen sind nicht immun gegen wirtschaftliche Turbulenzen.
Das Gericht hat den erfahrenen Rechtsanwalt Ingo Grünewald, Kanzlei Rechtsanwälte Partner mbB in Kornmarkt 4, 54290 Trier, als vorläufigen Sachwalter bestellt. Seine Aufgabe besteht darin, die Geschäftsführung bei der Eigenverwaltung zu beaufsichtigen, ohne dabei die operative Leitung selbst zu übernehmen. Das Ziel: Das Unternehmen soll sich unter gerichtlicher Kontrolle selbst sanieren können.
Die Schuldnerin bleibt somit voll handlungsfähig, jedoch unter dem kritischen Blick des Sachwalters. Dieser kontrolliert insbesondere, ob das Unternehmen im Rahmen der Sanierung alle rechtlichen und wirtschaftlichen Vorgaben erfüllt und keine Gläubigerinteressen verletzt werden.
Diese Form des Insolvenzverfahrens – das sogenannte Schutzschirmverfahren – ist vor allem für Unternehmen gedacht, die noch über einen funktionierenden Geschäftsbetrieb verfügen, aber durch äußere Umstände, Marktveränderungen oder strukturelle Probleme in eine finanzielle Schieflage geraten sind. Es bietet die Chance auf einen Neuanfang – ohne sofortige Zerschlagung.
Der vollständige Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus. Eine sofortige Beschwerde kann nur eingelegt werden, wenn die internationale Zuständigkeit des Gerichts gerügt wird. Die Frist zur Einlegung beträgt zwei Wochen ab Bekanntmachung, Verkündung oder Zustellung der Entscheidung.
Mit dem jetzigen Beschluss ist der Weg für eine mögliche Sanierung in Eigenregie unter gerichtlicher Aufsicht frei. Ob die traditionsreiche Biebelhausener Mühle damit ein neues Kapitel aufschlagen kann, wird sich im Verlauf des Verfahrens zeigen.
Amtsgericht Trier – 26. März 2025