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Roloff Elektroinstallation GmbH unter vorläufiger Insolvenzverwaltung: Rettung oder Abwicklung?

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 67g IN 359/24

Das Amtsgericht Hamburg hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Roloff Elektroinstallation GmbH, ansässig in der Goetzestraße 11, 21481 Lauenburg, eine entscheidende Maßnahme getroffen. Die Gesellschaft, die im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Nummer HRB 19700 eingetragen ist, wird von ihrer Geschäftsführerin Frau Ursula Hagen geleitet.

Das Unternehmen, das im Bereich Elektroinstallationen tätig ist und zusätzlich den Erwerb, die Verarbeitung sowie die Veräußerung entsprechender Waren betreibt, befindet sich in finanzieller Schieflage. Um das Vermögen der Gesellschaft zu sichern und eine ordnungsgemäße Abwicklung oder Sanierung vorzubereiten, wurde am 16. Januar 2025 um 15:22 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der erfahrene Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Pannen, mit Kanzleisitz am Neuer Wall 25, 20354 Hamburg, bestellt. Er ist ab sofort für die Überwachung und Sicherung der Vermögenswerte der Roloff Elektroinstallation GmbH verantwortlich. Ziel seiner Tätigkeit ist es, die finanzielle Lage der Schuldnerin zu analysieren und die Interessen der Gläubiger bestmöglich zu wahren.

Maßnahmen zur Vermögenssicherung

Das Gericht hat im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung folgende Anordnungen getroffen:

  1. Einschränkung der Verfügungsbefugnis:
    Die Geschäftsführerin der Roloff Elektroinstallation GmbH darf ohne die ausdrückliche Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters keine Verfügungen über das Vermögen des Unternehmens vornehmen. Diese Maßnahme schützt das verbleibende Vermögen vor unkontrollierten Transaktionen oder einer möglichen Vermögensverschiebung (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  2. Zahlungsanordnung für Drittschuldner:
    Geschäftspartner und Schuldner der Roloff Elektroinstallation GmbH, die noch offene Forderungen begleichen müssen, dürfen keine Zahlungen mehr direkt an das Unternehmen leisten. Stattdessen sind alle Gelder ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu überweisen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  3. Einziehung von Bankguthaben und Forderungen:
    Prof. Dr. Pannen ist ermächtigt, Bankguthaben der Gesellschaft sowie andere Forderungen einzuziehen und alle eingehenden Gelder entgegenzunehmen. Dies gewährleistet eine transparente Verwaltung und Sicherung der finanziellen Mittel.
  4. Einstellung von Zwangsvollstreckungen:
    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung von Arresten oder einstweiligen Verfügungen, werden vorübergehend untersagt, soweit sie sich nicht auf unbewegliches Vermögen beziehen. Bereits eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden bis auf Weiteres gestoppt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Die nächsten Schritte im Verfahren

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird in den kommenden Wochen eine umfassende Bestandsaufnahme der Vermögens- und Schuldensituation der Roloff Elektroinstallation GmbH durchführen. Dabei wird geprüft, ob eine Möglichkeit zur Sanierung des Unternehmens besteht oder ob eine geordnete Abwicklung notwendig wird.

Insbesondere wird die Frage im Raum stehen, ob die Gläubiger durch eine Fortführung des Geschäftsbetriebs besser gestellt werden könnten oder ob die Liquidation des Unternehmens unausweichlich ist. Gleichzeitig müssen die Interessen der Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten berücksichtigt werden.

Hinweise für Gläubiger und Beteiligte

Der vollständige Beschluss ist in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg einsehbar. Gläubiger und Drittschuldner werden dringend gebeten, die Anweisungen des vorläufigen Insolvenzverwalters zu beachten und sich bei Fragen direkt an Prof. Dr. Pannen zu wenden.

Das Verfahren markiert eine kritische Phase für die Roloff Elektroinstallation GmbH. Ob das traditionsreiche Unternehmen, das im Bereich Elektroinstallation tätig ist, gerettet werden kann, wird maßgeblich von den Ergebnissen der vorläufigen Insolvenzverwaltung abhängen.

Amtsgericht Hamburg

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