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Vorläufige Insolvenzverwaltung für GIBS GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 1 IN 559/24

Das Amtsgericht Pforzheim hat am 11.10.2024 um 10:30 Uhr im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der GIBS GmbH, ansässig in der Zerrennerstraße 11, 75172 Pforzheim, Sicherungsmaßnahmen zur Vermögensverwaltung beschlossen. Das Unternehmen, das im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 725877 eingetragen und durch den Geschäftsführer Boris Eliasson vertreten wird, beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten.

Bestellung der vorläufigen Insolvenzverwalterin

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Tanja Justin, Leopoldstraße 12, 75172 Pforzheim, bestellt. Frau Justin ist unter der Telefonnummer 07231 37409-0 sowie per Fax unter 07231 37409-50 und per E-Mail unter justin@hendriock.de erreichbar. Ihre Aufgabe ist es, das Vermögen der GIBS GmbH zu sichern und zu überwachen, um sicherzustellen, dass keine nachteiligen Veränderungen in der Vermögenslage eintreten und die Interessen der Gläubiger gewahrt bleiben.

Anordnung der Sicherungsmaßnahmen

Das Amtsgericht Pforzheim hat auf Grundlage der §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) die folgenden Sicherungsmaßnahmen getroffen, um die Insolvenzmasse zu schützen:

Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die GIBS GmbH, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einstweiliger Verfügungen, werden untersagt, sofern sie sich nicht auf unbewegliche Gegenstände beziehen. Bereits begonnene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden bis auf Weiteres eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Diese Maßnahme dient dazu, das Vermögen des Unternehmens vor Gläubigerzugriffen zu schützen und eine geordnete Verwaltung der Insolvenzmasse sicherzustellen.

Beschränkung der Verfügungsbefugnis: Die GIBS GmbH darf nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin über ihr Vermögen verfügen. Dies soll verhindern, dass unkontrollierte Vermögensabflüsse stattfinden und stellt sicher, dass alle finanziellen Transaktionen durch die Insolvenzverwalterin genehmigt werden müssen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

Übertragung der Verfügungsbefugnis: Der Schuldnerin ist es untersagt, eigenständig über ihre Bankkonten und Außenstände zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diese Konten geht vollständig auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Frau Justin ist berechtigt, Bankguthaben und Forderungen der GIBS GmbH einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Diese Maßnahme stellt sicher, dass alle finanziellen Mittel zentral und unter gerichtlicher Kontrolle verwaltet werden.

Einrichtung von Sonderkonten: Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist ermächtigt, Sonderkonten im Namen der Schuldnerin oder auf eigenen Namen zu eröffnen, um die Insolvenzmasse zu trennen und zu verwalten. Dies dient der klaren Abgrenzung und Transparenz bei der Verwaltung der Finanzmittel. Darüber hinaus kann sie für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten begründen, um notwendige Ausgaben zur Sicherung der Insolvenzmasse zu decken (§ 55 Abs. 2 InsO).

Verbot von Zahlungen an die Schuldnerin: Den Drittschuldnern der GIBS GmbH wird untersagt, Zahlungen direkt an die Gesellschaft zu leisten. Stattdessen sind sie verpflichtet, alle Zahlungen ausschließlich an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Diese Regelung soll sicherstellen, dass alle finanziellen Mittel in die Insolvenzmasse einfließen und zentral von der Insolvenzverwalterin verwaltet werden.

Zugang zu Geschäftsräumen und Unterlagen: Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat das Recht, die Geschäftsräume der GIBS GmbH zu betreten und Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, Frau Justin Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und auf Verlangen relevante Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Diese Befugnisse dienen der umfassenden Aufklärung der Vermögensverhältnisse und der Sicherung der Insolvenzmasse.

Prüfungsauftrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin

Neben den Sicherungsmaßnahmen hat die vorläufige Insolvenzverwalterin den Auftrag, als Sachverständige zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund gemäß der Rechtsform der GIBS GmbH vorliegt und ob eine Fortführung des Unternehmens möglich ist. Diese Prüfung ist entscheidend für die weitere Vorgehensweise und kann Hinweise auf die finanziellen Perspektiven und Sanierungsmöglichkeiten des Unternehmens geben.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim können die Schuldnerin und die Gläubiger des Unternehmens innerhalb von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Pforzheim, Lindenstraße 8, 75175 Pforzheim, einzureichen. Die Frist beginnt entweder mit der Verkündung, der Zustellung der Entscheidung oder mit der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung im Internet auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung benennen und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird.

Elektronische Einreichung

Rechtsmittel können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen. Elektronische Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation sind auf der Website www.ejustice-bw.de verfügbar.

Fazit und Ausblick

Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung durch das Amtsgericht Pforzheim soll sicherstellen, dass das Vermögen der GIBS GmbH bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesichert bleibt. Rechtsanwältin Tanja Justin wird in den kommenden Wochen die Vermögensverhältnisse des Unternehmens prüfen und feststellen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens gegeben sind. Die Maßnahmen gewährleisten eine geordnete Verwaltung der Insolvenzmasse und schützen die Interessen der Gläubiger.

Amtsgericht Pforzheim
11.10.2024
Aktenzeichen: 1 IN 559/24

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