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    Deutsche Konsum REIT-Aktiengesellschaft: Fehlerbekanntmachung für den offengelegten Einzelabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards zum 30. September 2021

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    geralt (CC0), Pixabay

    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im Zuge ihrer Prüfung festgestellt, dass der offengelegte Einzelabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards zum 30. September 2021 der Deutsche Konsum REIT-Aktiengesellschaft, Broderstorf, fehlerhaft ist:

    Der beizulegende Zeitwert der erworbenen Darlehen, die in den Posten „Sonstige kurzfristige Vermögenswerte“ in Höhe von 8.147 Tausend Euro und „Andere finanzielle Vermögenswerte (Ausleihungen)“ in Höhe von 238 Tausend Euro enthalten waren, wurde methodisch falsch ermittelt. Denn der beizulegende Zeitwert entsprach dem Differenzbetrag aus Anschaffungskosten abzüglich Tilgungen und der Risikovorsorge für erwartete Kreditverluste; dadurch war das am Bewertungsstichtag vorherrschende Marktzinsniveau nicht angemessen im beizulegenden Zeitwert berücksichtigt.

    Dies verstößt gegen International Financial Reporting Standard (IFRS) 9.5.2.1 (b) in Verbindung mit IFRS 13.61, wonach ein Unternehmen für einen nach IFRS 9.4.1.2A eingestuften finanziellen Vermögenswert Bewertungsverfahren zu verwenden hat, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind und für die ausreichend Daten für die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zur Verfügung stehen. Dabei ist so weit wie möglich auf relevante beobachtbare Eingangsparameter und so wenig wie möglich auf nicht beobachtbare Eingangsparameter zurückzugreifen.
    Im Anhang wurde fälschlich nicht angegeben, dass die aus einem Darlehensrahmenvertrag resultierende Forderung gegen das Mutterunternehmen Obotritia Capital KGaA in Höhe von 59.523 Tausend Euro nicht besichert war. Dies verstößt gegen International Accounting Standard (IAS) 24.18 (b), Unterpunkt (i), wonach die Bedingungen und Konditionen – unter anderem, ob eine Besicherung besteht – von Geschäftsvorfällen mit nahestehenden Unternehmen anzugeben sind.

    Die Bekanntmachung erfolgt nach § 109 Absatz 2 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz.

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