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Staatsanwaltschaft Ravensburg

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Ravensburg

R181 VRs 27 Js 20916/​17

Durch das Landgericht Ravensburg ist am 28.06.2022 ein Urteil ergangen, welches seit dem 28.06.2022 rechtskräftig ist. Gegen Yalcin Bulut wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen gem. § 73c StGB in Höhe von 30.468 Euro angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bulut war Inhaber des Reisebüros „Bulut Tours“ und verkaufte Pauschalreisen in die Türkei unter Vortäuschung seiner Leistungsfähigkeit bzw. -willigkeit, wobei ihm jeweils der komplette Reisepreis im Vertrauen auf seine Leistungsfähigkeit und -willigkeit im Voraus bezahlt wurde. Am 02.05.2027 buchte Hanim Keser eine Reise für 4 Personen zum Reisepreis von 4.100 Euro und wurde in entsprechender Höhe geschädigt. Am 19.06.2017 buchte Özlem Bulut eine Reise für 4 Personen zum Reisepreis von 2.190 Euro und wurde in entsprechender Höhe geschädigt. Am 22.06.2017 buchten Selviye und Dogan Yildiz eine Reise für 4 Personen zu einem Reisepreis von 3.050 Euro und wurden in entsprechender Höhe geschädigt.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie als Geschädigte/​r binnen 6 Monaten bei der Staatsanwaltschaft Ravensburg anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.

Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459 Abs. 2S. 1, 2 StPO.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der/​Die Verletzte/​n/​Geschädigte/​n möge/​n sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Ravensburg, Seestr. 1, 88214 Ravensburg, zum Aktenzeichen R181 VRs 27 Js 20916/​17 schriftlich in Verbindung setzen.

 

 

 

Hinweis:

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