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Staatsanwaltschaft Dresden

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Dresden
Außenstelle Gutenbergstraße

R006 VRs 414 Js 35469/​18

Benachrichtigung über die Entschädigung der Opfer einer Straftat und Information über deren Rechte (§ 459i StPO)

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

verurteilte Person Silvio Ralf Simmank
Entscheidung Urteil des Landgerichts Dresden vom 29.05.2019, Az: 3 KLs 414 Js 35469/​18, rechtskräftig seit 29.05.2019
Einbezogen:
Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Meißen vom 04.12.2018, Az.: 7 Ls 162 Js 8096/​18 Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 20.12.2018, Az.: 230 Ls 162 Js 57721/​17
Einziehungsanordnung Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73, 73c StGB) in Höhe von 5.645,64 EUR

Es liegen folgende Sachverhalte zugrunde:

Der Verurteilte entschloss sich zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt, jedenfalls vor den nachfolgend beschriebenen Handlungen, mittels Tintenstrahl/​Bubble-Jet-Druckverfahren Nachahmungen von Geldscheinen im Nominalwert von 10-, 20- und 50-Euro, die den echten Geldscheinen zum Verwechseln ähnlich sind, zu fertigen oder sich von einem anderen, der diese Falsifikate hergestellt oder beschafft hat, zu beschaffen, um diese nachfolgend bei sich bietender Gelegenheit als Zahlungsmittel zu verwenden beziehungsweise im Zahlungsverkehr einzusetzen.

Am 26.07.2017 setzte er die nachgeahmten Geldscheine zum Erwerb von Waren ein, sodass der Verkaufseinrichtung F.A.I.R.E.-Welt Laden in Markt 10, 01662 Meißen ein Schaden in Höhe der dem Verurteilten übergebenen Waren als auch des als Differenz zum Verkaufspreis übergebenen Rückgeldes von insgesamt 50,00 EUR entstand.

In Zeitraum zwischen dem 27.07.2017 und dem 03.06.2018 sprach er andere, in der Regel ältere Personen, vorwiegend in der Nähe von Verkaufseinrichtungen, mit der Bitte an, ihm die Geldscheine in kleinere Stückelungen zu wechseln. Er verwandte dann die so erhaltenen echten Geldscheine für sich selbst. Die von ihm getäuschten Personen übergaben ihm das Geld arglos und im Vertrauen darauf, echtes Geld in gleicher Werthöhe, aber anderer Stückelung zu erhalten. Erst als die erhaltenen Scheine einsetzen zur Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen oder sonst im Zahlungsverkehr erkannten Sie oder Dritte, dass es sich um nachgeahmte Scheine handelte. Somit entstand den Geschädigten ein Schaden in der Höhe des gewechselten Betrags.

Schäden: am 27.07.2017: 50,00 EUR
29.09.2017: 50,00 EUR
26.05.2018: 50,00 EUR
01.06.2018: 50,00 EUR
03.06.2018: 50,00 EUR

Zu einem unbekannten Zeitpunkt, jedenfalls vor dem 09.08.2018, verschaffte sich der Verurteilte auf unbekannte Weise, vermutlich durch Diebstahl einen Spintschlüssel der MVZ Meißen GmbH, Dresdner Straße 44, 01662 Meißen. Am 09.08.2018 zwischen 11:00 Uhr und 12:15 Uhr öffnete er dort den verschlossenen Spint, in den der Patient M. Hermann seine Sporttasche und weitere persönliche Gegenstände eingelegt hatte. Er nahm hieraus eine Handgelenktasche mit Geldbörse und Papieren sowie Schlüsseln und einen Autoschlüssel an sich, um diese nachfolgend für sich zu verwenden. Es entstand ein Schaden von 20,00 EUR.

In der Nacht vom 17.08.2018 – 18.08.2018 entnahm der Verurteilte aus dem mit geöffneter Seitenscheibe abgestellten PKW des Lars Holm in Großenhain dessen Geldbörse mit Personalausweis, Führerschein, Feuerwehrdienstausweis, Krankenkarte Techniker, EC-Karte, Kreditkarte und Bargeld, um diese nachfolgend für sich zu verwenden. Es entstand ein Schaden in Höhe von 40,00 EUR.

Aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 20.12.2018, Az.: 230 Ls 162 Js 57721/​17

1.

Am 25.07.2027 entwendete der Verurteilte in den Räume der Stadtbibliothek Meißen unter der Anschrift Kleinmarkt 5,
01662 Meißen, die Handtasche der dort beschäftigten Geschädigten M. Rothe mit dem darin befindlichen Hausschlüssel und der darin befindlichen Geldbörse mit circa 10,- EUR Bargeld, EC-Karte der Sparkasse Meißen, Personalausweis, Führerschein und Gesundheitskarte der IKK der Geschädigten Rothe.

2.

Am 06.09.2017 entnahm der Verurteilte an einem Getränkeautomaten in dem B&B Hotel unter der Anschrift
Weißeritzstraße 10,01067 Dresden 100,00 EUR. Durch das gewaltsame Öffnen des Getränkeautomaten entstand ein Schaden von ca. 600,00 EUR.

3.

Am 15.10.2017 zwischen 19.30 Uhr und 21.10 Uhr, begab sich der Verurteilte in die Jugendherberge „Rudi Arndt“ unter der Anschrift Hübnerstraße 11, 01069 Dresden. Der Verurteilte gelangte dort in den verschlossenen Rezeptionsraum, indem er eine Glasscheibe aus dem Rahmen hebelte und aushing und über den Tresen hineinstieg. Dort öffnete er die Kasse und entnahm Bargeld in Höhe von circa 260,- EUR, um es für sich zu behalten und zu verwenden.

4.

Am 03.11.2017 zwischen 11.40 Uhr und 12.45 Uhr, begab sich der Verurteilte in die Räume der Förderschule Makarenko unter der Anschrift Leisniger Straße 76, 01127 Dresden. Er entwendete dort aus einem Klassenzimmer die Geldbörse mit circa 22,50 EUR Bargeld, Fahrzeugschein für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KM-UE 21, Führerschein, drei EC-Karten der Sparda-Bank, der Deutschen Kreditbank und der Volksbank Dresden-Bautzen, Gesundheitskarte der IKK der Geschädigten Erchen.

5.

Der Verurteilte zahlte im Zeitraum vom 03.11. bis zum 05.12.2017 mit der für die Geschädigte Erchen von der Deutschen Kreditbank ausgestellten EC-Karte diverse Waren bei verschiedenen Unternehmen. Hierbei entstand ein Gesamtschaden in Höhe von 997,47 EUR.

6.

Der Verurteilte bezahlte der im Zeitraum vom 03.11. bis zum 15.11.2017 mit der für den Förderverein der Förderschule Makarenko von der Volksbank Dresden-Bautzen ausgestellten EC-Karte diverse Waren bei verschiedenen Unternehmen. Hierbei entstand ein Gesamtschaden in Höhe von 285,89 EUR.

7.

Am 16.06.2017 entnahm der Verurteilte 200,00 EUR im Bargeld aus einer Spendentruhe im Steinsal der Albrechtsburg Meißen. Es entstand ein Sachschaden von ca. 80,00 EUR.

8.

Am 06.09.2017 entwendete der Verurteilte in der Musikschule Goldenes Lamm in Dresden eine Geldbörse des Geschädigten
D. Z. Vedres. Es waren ca. 190,00 EUR Bargeld enthalten.

9.

Am 06.09.2017 zahlte der Verurteilte mit der EC Karte des Veldres Waren im Kaufland Dresden, Peschelstraße 33 im Wert von 163,23 EUR.

10.

Am 21.11.2017 entwendete der Verurteilte einen Champanger im Wert von 43,99 EUR aus der Kaufland Filiale,
Dohnaer Str. 246 in Dresden.

11.

Am 01.11.2017 entwendete der Verurteilte im Haus „Reicker Blick“ in Dresden aus dem Zimmer des Geschädigten D. Weber eine Geldbörse mit ca. 100,00 EUR.

12.

Der Verurteilte hob mit der EC Karte des Geschädigten D. Weber an einem Geldautomaten der Deutschen Bank Filiale der Prohliser Allee 6, Dresden insgesamt 940 EUR ab, wodurch den Geschädigten ein Schaden in dieser Höhe entstand.

13.

Am 07.12.2017 entwendete der Verurteilte aus der Förderschule Makarenko in Dresden eine Geldbörse mit ca. 15,00 EUR und weiteren Gegenständen des Geschädigten K. Menzel.

14.

Am gleichen Tag wie unter Punkt 12 hob der Verurteilte mit der Visa-Kreditkarte des Geschädigten K. Menzel an einem Bankautomaten der Ostsächsische Sparkasse einen Betrag von 500,00 EUR ab, wodurch dem Geschädigten ein entsprechender Schaden entstand.

Anschließend zahlte der Verurteilte mit der Visa-Karte des K. Menzel am 07.12.2017 verschiedene Waren, sodass dem Geschädigten insgesamt durch die Verwendung seiner Visa-Karte ein Schaden von 1.949,55 EUR entstand.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Geschädigten konnten bislang 200,00 EUR gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um den aus der Straftat möglicherweise Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Dresden Außenstelle Gutenbergstraße geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich schon Maßnahmen ergriffen haben.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können die Verletzten innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Dresden kostenlos und formfrei anmelden, § 459k Abs. 1 StPO. Die Geschädigten mögen sich hierzu bitte mit der Staatsanwaltschaft Dresden, Außenstelle Gutenbergstraße 5, 01307 Dresden unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich in Verbindung setzen.
Hinweis: Die genannte 6-Monatsfrist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.
Sofern die Geschädigten ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an sie nur dann erfolgen, sofern sich ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an einen Geschädigten kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten – welche ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft Dresden anmelden – ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Geschädigten ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können die Geschädigten ihre Ansprüche auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Geschädigte können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Geschädigten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass ein etwaiger Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an die Stelle eines Geschädigten treten kann und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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