Start Justiz Insolvenzverfahren Vorläufige Insolvenzverwaltung für DAM & Co Dienstleistungen GmbH angeordnet

Vorläufige Insolvenzverwaltung für DAM & Co Dienstleistungen GmbH angeordnet

47
Ratfink1973 (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 36d IN 2999/24

Das Amtsgericht Charlottenburg hat im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der DAM & Co Dienstleistungen GmbH, ehemals ansässig in der Lenaustraße 10, 12047 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Nuryagdy Rozyyev, einen wichtigen Beschluss gefasst.

Am 19. Juni 2024 wurde Rechtsanwalt Frank Brachwitz, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin, als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Insbesondere ist der Schuldnerin die Einziehung von Außenständen untersagt.

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Er ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder und Schecks entgegenzunehmen. Außerdem darf er ein Insolvenzsonderkonto gemäß dem Urteil des BGH vom 07.02.2019 (Az. IX ZR 47/18) für die spätere Insolvenzmasse einrichten und führen.

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) ist es verboten, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Sie werden aufgefordert, unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Hinweis:
Die Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bleibt dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls das Verfahren nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder mit deren Zustellung bzw. der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt (§ 9 Abs. 3 InsO). Die Zustellung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Für den Fristbeginn ist das zuerst eintretende Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden, jedoch genügt eine einfache E-Mail nicht den gesetzlichen Anforderungen. Solche Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 19.06.2024

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein