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Staatsanwaltschaft Berlin

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Berlin

„Az.: 247 AR 552/​22

Durch das Landgericht Berlin ist am 22.03.2023 gegen Louis Martin Lenski ein Urteil ergangen, da er in der Zeit vom 28.07.2020 bis zum 17.03.2022 in 88 Fällen Betrugstaten beging. Dabei nahm der Verurteilte in 81 Fällen auf diverse Kaufgesuche, welche auf der Internetplattform eBay-Kleinanzeigen inseriert waren, anhand der dort hinterlegten Daten der Kaufinteressenten Kontakt zu diesen auf und behauptete jeweils bewusst wahrheitswidrig in der Absicht handelnd, einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil zu erlangen, willens und in der Lage zu sein, die verschiedenen Gegenstände (z.B. Elektroartikel, Elektroroller, KfZ-Teile, Sportartikel, Konzerttickets, Taschen usw.) nach Überweisung bzw. Übergabe des Kaufpreises liefern zu können.

Im Vertrauen darauf und in Unkenntnis der Tatsache, dass der Verurteilte weder leistungsfähig noch leistungswillig war, wurden sich die Kaufinteressenten mit dem Angeklagten über den Kauf einig und überwiesen diesem via Banküberweisung, PayPal- oder MoneyGram-Transaktionen bzw. übergaben ihm in einem Fall den vereinbarten Kaufpreis als Gesamtbetrag oder einen Teil dessen als Anzahlung. Hierzu nutzte der Verurteilte Kontoverbindungen bei der Deutschen Bank AG, Postbank AG, N26 Bank, norisbank AG, solarisbank AG, Landesbank Berlin AG, bunq BV Bank, Revolut Bank UAB. Als PayPal-Konto nutzte der Verurteilte folgende Konten:

inhaber@sanitaetsservicelenski.berlin und

einneuesich95@gmail.com.

Wie von Anfang an beabsichtigt, versandte der Verurteilte die Waren entgegen seiner Zusage nicht und blieb die Leistung schuldig, wodurch den Kaufinteressenten jeweils ein Schaden in Höhe des überwiesenen Kaufpreises bzw. der bezahlten Anzahlung entstand.

Von einer im Februar 2021 über die Online-Dating-Plattform LOVOO kennengelernten Geschädigten nahm der Verurteilte vom 02.03.2021 bis zum 01.05.2021 private Darlehen in Anspruch. Der Verurteilte gab dabei der Geschädigten gegenüber bewusst wahrheitswidrig an, dass er sich selbständig machen wolle und finanziell abgesichert sei, um ihr das Geld alsbald zurückzuzahlen. Die Geschädigte vertraute dem Verurteilten und überwies ihm Geldbeträge auf Konten bei der Deutschen Bank AG/​ Postbank bzw. der N26 Bank und übergab dem Verurteilten einen Teilbetrag i. H. v. 1.920,00 € in bar. Insgesamt entstand der Geschädigten ein Schaden i. H. v. 16.325,00 €. Die Geschädigte geriet mit ihrem Konto in den Dispokredit und war nicht mehr in der Lage, ihre monatliche Miete zu zahlen, so dass sie auf die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern angewiesen war.

Der Verurteilte nahm zu einer weiteren Geschädigten, welche er bereits seit ca. 10 Jahren kannte, im Februar 2021 wieder Kontakt auf, woraufhin sich ein freundschaftliches Verhältnis zwischen beiden entwickelte. Zu dieser Zeit setzte der Zeugin ihr Beziehungsende zu ihrem ehemaligen Lebenspartner und der Tod ihrer Mutter emotional schwer zu, wobei der Verurteilte die Geschädigte unterstützte. Am 15.05.2021 gab der Verurteilte der Geschädigten bewusst wahrheitswidrig und das ihm entgegengebrachte Vertrauen ausnutzend an, für diese einen Waschtrockner des Herstellers LG für 315,00 €, einen Optigrill von Tefal, einen Mixer und ein Messerset für einen Gesamtpreis von 135,00 € beschaffen zu können, woraufhin die Geschädigte dem Verurteilten 315,00 € Bargeld übergab und am 20.05.2021 135,00 € auf das Konto des Verurteilten bei der N26 Bank überwies. Der Verurteilte beschaffte die versprochenen Gegenstände nicht. Der Geschädigten entstand ein Schaden in Höhe von insgesamt 450,00 €. Der Verurteilte hielt die Geschädigte mit Ausreden hin und übersandte schließlich Belege von zu ihren Gunsten getätigten Online-Überweisungen als Rückzahlung und Wiedergutmachung, ohne dass die Geldbeträge auf dem Konto der Geschädigten jemals gutgeschrieben wurden. Die Geschädigte brach schließlich den Kontakt zum Verurteilten ab.

Der Verurteilte begab sich im Juni 2021 in ein Juweliergeschäft in 13597 Berlin und kaufte, bedient durch die Zeugin und Inhaberin des Geschäfts, eine Herrenuhr zum Preis von 2.110,00 €, welche er in bar bezahlte. Er gab sich als Unternehmer aus und berichtete über geschäftliche Erfolge, um so den Anschein seiner Leistungswilligkeit und Leistungsfähigkeit zu erwecken. Wie von Anfang an geplant, brachte der Verurteilte am 21.06.2021 die gekaufte Uhr zurück und ließ den Kaufvertrag rückabwickeln. Sodann suchte der Verurteilte das Juweliergeschäft am 25.06.2021 erneut auf und kaufte bei der geschädigten Zeugin eine Herrenuhr Longines Stahl zum Preis von 2.900,00 €, eine Herrenuhr Rado Captain Cook Keramik Bronze für 3.730,00 € und eine Damenuhr Union Glashütte 750/​ Stahl Dia-Lünette für 5.450,00 €. Nachdem die Bezahlung via Kartenzahlung scheiterte, gab der Verurteilte an, den Gesamtkaufpreis der Uhren zu überweisen, woraufhin die geschädigte Zeugin ihm die Uhren mitgab. Am 28.06.2021 suchte der Verurteilte erneut das Juweliergeschäft auf und gab an, zwei weitere Uhren kaufen zu wollen. Den Kaufpreis wollte der Verurteilte überweisen, so dass die geschädigte Zeugin dem Verurteilten eine Herrenuhr Oris Titan für 5.462,18 € und eine Herrenuhr Mühle Mondphase Rübert Mühle für 6.722,69 € aushändigte. Der Verurteilte zahlte die Kaufpreise nicht, so dass dem Juweliergeschäft ein Schaden in Höhe von 24.264,87 € entstand.

Das Urteil ist seit dem 28.09.2023 rechtskräftig. In dieser Entscheidung wurde die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 127.648,87 € ausgesprochen.

Dieser Anspruch auf Auskehrung des entstandenen Schadens kann innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Berlin angemeldet werden, § 459j Abs. 1 StPO:

Sofern der Anspruch auf Auskehrung bei der Staatsanwaltschaft Berlin binnen der sechsmonatigen Frist angemeldet wird, kann eine Auskehrung an den Verletzten nur dann erfolgen, sofern sich der Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt.

Auch unabhängig von der Sechsmonatsfrist kann der Anspruch auf Auskehrung bei der Staatsanwaltschaft Berlin angemeldet werden. In diesem Fall muss allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder ein sonstiger Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorgelegt werden, aus dem sich der Anspruch auf Auskehrung des erlittenen Schadens ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Die gesicherten Vermögenswerte können von der Staatsanwaltschaft Berlin auch herausgegeben oder zurückübertragen werden, wenn der Einziehungsbetroffene ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt aus dem sich ergibt, dass dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist und der Einziehungsbetroffene die Rückübertragung oder Herausgabe der eingezogenen Vermögenswerte an diesen Verletzten verlangt, § 459l Abs. 1 S. 1 StPO.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Rechtsnachfolger des Verletzten (bei Erbschaft, Forderungsabtretung, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer) an seine Stelle tritt und dazu berechtigt ist, einen o. g. Antrag zu stellen und die Rückübertragung an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Berlin, Turmstraße 91, 10559 Berlin zum Aktenzeichen 247 AR 552/​22 schriftlich in Verbindung setzen.“

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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