Staatsanwaltschaft Stuttgart
3024 AR RVA 126/22
Durch das Amtsgericht Stuttgart ist am 15.12.2021 ein Urteil ergangen, welches seit dem 23.12.2021 (hinsichtlich des Verurteilten Manfred Roland Karl Bender) und dem 18.01.2022 (hinsichtlich des Verurteilten Harald Michael Kantlehner) rechtskräftig ist Gegen den Verurteilten Bender und Kantlehner wurden dabei die erweiterte Einziehung von Taterträgen der folgenden Gegenstände angeordnet:
Briefumschläge frankiert, grauer Pullover Mishumo mit Etikett, schwarzer Pullover mit Etikett, braune Pepe Jeans verpackt, jeansfarbene Pepe Jeans mit Etikett, zwei Ledergurte mit Karabinerhaken, Hose Ben Sherman (verpackt), drei Thermosocken Polar Husky, ein Paar schwarze neue Herrenlederschuhe Cafe Moda, Netto Tüte, ein Paar graue Lederfrauenschuhe Kennel & Schmenger, Leitz Projektmappe violett, schwarzer Kettelbell SC Sports, Packung FFP2 Masken LUYAO 20 Stk., zwei Taschenbücher, 2 Handcover Bücher Titel: „Himmlische Punkte“, zwei etikett Leder-Kurzführer, schwarzer Koffer, Verpackung ScSports Kettelbell Hammerschlag, Verpackung und Werbung Maul-Manufaktur, Rechnung Maul-Manufaktur, DHL Retourschein und ein Teilstück Absenderaufkleber.
Zudem eine Wollmütze Aufschrift „New York“ von New Era, Kugelschreiber Online Versand NORMANI, Hundespielzeug Huhn, volle Flasche Jägermeister und ein Ladekabel grau Silver Crest halb verpackt.
Gegen den Verurteilten Bender wurde zusätzlich die erweiterte Einziehung von Taterträgen der folgenden Gegenstände angeordnet:
Spiel „Tiere und ihre Kinder“, Haargummi gold, H&M, Damenschuhe weiß Mango, Unterhosen Intimissimi, Getränkebecher Bulle Powders, Mobile grauweiß, Springseil Sport Thieme GmbH, Leinenhemd weiß Olymp, Druckpatronen hp.
Dem genannten Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Einziehung der Gegenstände erfolge aufgrund Diebstahlsstraftaten aus Einkaufläden oder durch das Entwenden verschiedener Paketzustellungen.
Es besteht bei einer bislang unbekannten Person/Firma ein Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe, § 459h Abs. 1 StPO.
Diesen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe kann innerhalb von sieben Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.
Sofern der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist angemeldet wird, kann eine Rückübertragung/Herausgabe an den Verletzten nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Da es sich hierbei um eine erweiterte Einziehung gemäß § 73a StGB handelt und sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist kann der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft angemeldet werden. In diesem Fall muss allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorgelegt werden, aus dem sich der Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 111j Abs. 5 StPO.
Der Gegenstand kann von der Staatsanwaltschaft auch herausgegeben oder zurückübertragen werden, wenn der Einziehungsbetroffene ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich ergibt, dass dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist und der Einziehungsbetroffene die Rückübertragung oder Herausgabe des eingezogenen Gegenstandes an diesen Verletzten verlangt, § 459l Abs. 1 S. 1 StPO.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Rechtnachfolger des Verletzten (Bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an seine Stelle tritt und dazu berechtigt ist, einen o. g. Antrag zu stellen und die Rückübertragung oder Herausgabe des Gegenstandes an sich zu verlangen.
Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 3024 AR RVA 126/22 schriftlich in Verbindung setzen.