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Staatsanwaltschaft Berlin

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Berlin

„Az.: 241 Js 109/​22 (29411) V

Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 12.07.2021 ein Urteil ergangen, welches seit dem 20.07.2021 rechtskräftig ist.
Gegen B. Grup und A. Ulbrich wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen i. H. v. 364.600,00 Euro angeordnet. Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Gegenstand des Urteils sind Taten vom Juli 2017 bis Mai 2018, bei denen die Verurteilten, um Ihr Unternehmen zur Sperrmüllentsorgung zu bewerben, Online-Werbeanzeigen über den Werbedienst Google Ads schalten ließen, obwohl sie von Anfang an nicht beabsichtigten diese zu bezahlen. Dies geschah durch Einrichtung eines Lastschriftmandates für das jeweils genutzte Konto. Nach Auslieferung der gebuchten Werbeanzeigen und Abbuchungen erfolgte dann der Widerruf des Lastschriftmandates binnen 8 Wochen, was zu entsprechenden Rückbuchungen führte.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung b. d. Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Az.: 247 AR 796/​20 anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses b. d. Staatsanwaltschaft Berlin binnen der o. g. Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, wenn sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Auch unabhängig von der o. g. Frist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall wird auf die Vorschriften der §§ 704, 794 ZPO und § 459 k Abs. 5 StPO verwiesen.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden, legen Sie der Staatsanwaltschaft Berlin hierüber eine Quittung vor, da der/​die Einziehungsbetroffene dann einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Weiterhin können Sie im Falle eines durchgeführten Insolvenzverfahrens eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft Berlin verlangen. Diesbezüglich wird auf die Vorschriften der §§ 459 m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), 111i Abs. 2 S. 2 StPO, 459 m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Absehen v. d. Antragstellung), und § 459m Abs. 2 StPO verwiesen.
In den Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft nur unter Vorlage eines Vollstreckungstitels (§§ 704, 794 ZPO), aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich. Die Auskehrung erfolgt nach Reihenfolge der Anmeldungen b. d. Staatsanwaltschaft Berlin.
Eine ausführliche Belehrung erfolgt nach Anmeldung Ihres Anspruches.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr/​e Rechtsnachfolger/​in (z. Bsp. bei Erbschaft, Forderungsübertragung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses zu verlangen.“

 

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