Start Justiz Insolvenzverfahren Insolvenz: Geco Deutschland GmbH

Insolvenz: Geco Deutschland GmbH

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kalhh (CC0), Pixabay

Epfenbach, 31. Juli 2023 – In einem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Geco Deutschland GmbH, ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage des Unternehmens zu verhindern. Dies geht aus einem Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 28. Juli hervor.

Die Geco Deutschland GmbH, ansässig in Epfenbach und vertreten durch ihren Geschäftsführer Sascha Belener, hatte Insolvenz angemeldet. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter der Nummer HRB 341886 eingetragen.

Um das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten, wurden mehrere Maßnahmen ergriffen. So wurden Zwangsvollstreckungen gegen die Firma untersagt, bereits begonnene Maßnahmen wurden eingestellt.

Der Rechtsanwalt Bidjan Payandeh aus Mannheim wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter ernannt. Er ist nun dazu befugt, Vermögensgegenstände der Geco Deutschland GmbH zu verwalten. Verfügungen des Unternehmens über sein Vermögen sind nur noch mit seiner Zustimmung wirksam.

Die Geco Deutschland GmbH wurde angewiesen, über Bankkonten und ausstehende Forderungen nicht mehr zu verfügen. Die Kontrolle und Verfügungsbefugnis über diese Vermögenswerte geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Er ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Die Geco Deutschland GmbH muss dem vorläufigen Insolvenzverwalter Zutritt zu Geschäftsräumen und betrieblichen Einrichtungen gewähren, ihm Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere gestatten und ihm alle Auskünfte erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese muss schriftlich beim Amtsgericht Heidelberg eingereicht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts abgegeben werden.

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