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Misr Bank-Europe GmbH: BaFin setzt Geldbuße fest
Staatsanwaltschaft Trier

Misr Bank-Europe GmbH: BaFin setzt Geldbuße fest

Momentmal / Pixabay

Die Finanzaufsicht BaFin hat eine Geldbuße in Höhe von insgesamt 375.000 Euro gegen die Misr Bank-Europe GmbH festgesetzt. Der Grund dafür: Das Institut hatte mehrfach und dauerhaft die Obergrenze für Großkredite überschritten und damit gegen die Anforderungen der europäischen Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements RegulationCRR) verstoßen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Meldepflicht für Großkreditobergrenzen

Die CRR soll zu einer angemessenen Eigenmittelausstattung der Kreditinstitute beitragen. Banken müssen deshalb bei der Kreditvergabe unter anderem darauf achten, dass ein Kreditausfall wirtschaftlich verkraftbar wäre. Großkredite können eine besonders große Gefahr für das Eigenkapital von Kreditinstituten darstellen. Daher gibt die CRR Regeln zum Umgang mit Großkrediten vor: Die Institute sind beispielsweise verpflichtet, die vergebenen Großkredite regelmäßig der Aufsicht zu melden. Die Obergrenze für solche Großkredite liegt in der Regel bei 150 Millionen Euro oder 25 Prozent des Kernkapitals des Kreditinstituts. Dies ist in Artikel 395 Absatz 1 der CRR geregelt.

Überschreitet ein Institut die zulässige Obergrenze, muss es dies der Aufsicht unverzüglich mitteilen. Dies regelt Artikel 396 Absatz 1 Satz 1 der CRR. Die Aufsicht kann dem Institut dann ggf. Zeit einräumen, um die Obergrenze wieder einzuhalten. Ermittelt das Institut den Wert von Großkrediten nicht richtig bzw. nicht vollständig oder kommt seiner Meldepflicht nicht nach, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden.

Bekanntmachung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegen die Misr Bank-Europe GmbH mit Bescheid vom 5. April 2023 auf Grundlage des § 56 Absatz 5 Nr. 15 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG) in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1568) ein Bußgeld in Höhe von 375.000 Euro festgesetzt.

Der Bescheid ist seit dem 18. April 2023 rechtskräftig.

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