Staatsanwaltschaft Leipzig
R016 VRs 801 Js 67226/20 (einbezogen in: 801 Js 72336/20)
Strafvollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig gegen Horst Groß, geb. am 13.09.1964, wegen Unterschlagung.
Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von
Gegenständen und die Möglichkeit der Herausgabe (§ 459j StPO)
Unter dem AZ: 211 Cs 801 Js 67226/20 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig vom 23.03.2021 die Einziehung folgender Gegenstände:
Kinderroller „Hudora Big Wheel 205“, Individualnummer: 14764-POH00003303- 13/33
rechtskräftig angeordnet.
Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 18.11.2020 gegen 11:10 Uhr nahm der Verurteilte einen lilafarbenen Kinderroller „Hudora Big Wheel 205“ im Wert von geschätzt zumindest 20 EUR, den eine bisher unbekannte Person mit Kind beim Einsteigen in eine Straßenbahn an der LVB-Haltestelle Kurt-Schumacher-Straße an der Westseite des Hauptbahnhofes in 04105 Leipzig vergessen hatte, an sich, um den Kinderroller dauerhaft für sich zu behalten bzw. wie ein Eigentümer darüber zu verfügen, obwohl er wusste, dass der Kinderroller einer anderen Person gehört und er keinen Anspruch darauf hat.
Der/Die Verletzte kann sich binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig unter Angabe des o.g. Aktenzeichens melden, wenn er/sie Ansprüche hat. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).
Es bedarf der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.
Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder der/die Geschädigte nicht mehr Eigentümer der Sache sein, ist die Versicherung oder ein etwaiger Erwerber über diese Mitteilung zu informieren.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass der/die Verletzte oder ein Rechtsnachfolger den eingezogenen Gegenstand zurück erhält. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).
Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstands (§ 75 Abs. 1 S. 2 StGB).
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
gez. Reichelt (Rechtspfleger)