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Staatsanwaltschaft Hildesheim

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Hildesheim

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

NZS 21 Js 11356/​20 VRs – 28.01.2022

Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Hildesheim wegen Beihilfe zu gewerbsmäßigem Betruges (Az. 128 Cs 21 Js 11356/​20) gegen C. Bäte. Diese ist rechtskräftig seit dem 31.12.2021. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Der Einziehungsanordnung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Dem Verurteilten von einem unbekannten Täter Geld für die Anmeldung eines Gewerbes sowie für die Eröffnung von Konten angeboten. Dabei offenbarte Ihnen der unbekannte Täter, dass ihm für die Anwerbung von Ihnen ebenfalls Geld versprochen wurde.

Obwohl dem Verurteilten bewusst war, dass sowohl die Eröffnung von Konten als auch die Gewerbeanmeldung den unbekannten Tätern der Begehung von Straftaten dienen werde, eröffneten er in seinem Namen jedenfalls vier Konten und meldeten am 06.03.2020 bei der Stadt Hildesheim ein Kleingewerbe an. Dabei gab er als Hintergrund der wirtschaftlichen Tätigkeit den Handel mit Geräten der Unterhaltungselektronik an. Die Kontounterlagen leiteten Sie sodann an die unbekannten Täter weiter.

Die durch den Verurteilten eröffneten Konten wurden im Folgenden von einer unbekannten Tätergruppierung dazu genutzt, Gutschriften von Privatpersonen zu empfangen und diese unmittelbar an die Kryptowährungsplattformen „CoinFalcon Limited“ und „Bitpanda GmbH“ weiterzuleiten. Die Gutschriften der Privatpersonen resultierten aus einem von den unbekannten Tätern betriebenen Internet-Fakeshop namens „Shoperando“ sowie aus Verkäufen bei eBay-Kleinanzeigen.

Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:

1.

Am 03.02.2020 eröffnete der Verurteilte bei der „Holvi Payment Services Oy“ – Bank ein Konto mit der IBAN DE46 1001 7997 5769 1889 25. Als wirtschaftlichen Hintergrund der Kontoeröffnung nannten Sie eine freiberufliche Tätigkeit im Bereich des Online-Handels unter dem Namen „Shoperando“.

Die unbekannten Täter nutzten dieses Konto für den von ihnen betriebenen Internet-Fakeshop namens „Shoperando“. Auf der Website „www.shoperando.com“ wurden diverse Waren zum Verkauf angeboten. Zwecks Überweisung des Kaufpreises war auf der Website das durch Sie eröffnete Konto aufgeführt. Nachdem die Privatkunden die jeweiligen Waren bestellt und bezahlt hatten, wurde Ihnen die Ware nicht ausgeliefert. Dabei wollten sich die unbekannten Täter eine nicht nur vorübergehende und nicht unerhebliche Einnahmequelle verschaffen.

Im Einzelnen kam es unter anderem zu folgenden Bestellungen und Gutschriften:

Bestelldatum BestellerIn Ware Datum der Gutschrift Höhe der Gutschrift Fallakte
06.03.2020 Christian Simon AEG-Waschmaschine,
Preis: 532,99 €
09.03.2020 532,99 € 17
06.03.2020 Walter Radmacher DYSON V11, Akkusauger mit Stiel,
Preis: 356,85 €
09.03.2020 356,85 € 14
08.03.2020 Chantal Rothenburger IROBOT Roomba Saugroboter, Preis:
363,99 €
09.03.2020 363,99 € 3
08.03.2020 Klaus Grellmann DYSON V11 Absolute, Staubsauger,
Preis: 356,85 €
10.03.2020 356,85 € 18
08.03.2020 Frances Giermann ECOVACS DEEBOT OZMO 950 Nasswischroboter,
Preis: 357,49 €
10.03.2020 357,49 € 61
2.

Am 18.02.2020 eröffnete der Verurteilte bei der „Norisbank“ ein Konto mit der IBAN DE47 1007 7777 0599 8679 00.

Die unbekannten Täter nutzten dieses Konto für den Verkauf von Waren bei eBay-Kleinanzeigen. Auch in diesem Rahmen wurde zwecks Überweisung des Kaufpreises das durch Sie eröffnete Konto angegeben. Trotz Bestellung und Bezahlung der Ware durch die Privatkunden wurde die Ware nicht übersandt. Dabei wollten sich die unbekannten Täter eine nicht nur vorübergehende und nicht unerhebliche Einnahmequelle verschaffen.

Im Einzelnen kam es unter anderem zu folgenden Bestellungen und Gutschriften:

Bestelldatum BestellerIn Ware Datum der Gutschrift Höhe der Gutschrift Fallakte
04.03.2020 Fyn-Robin Boyn Gaming PC, Workstation,
Preis: 1820 €
04.03.2020 1820 € 47
05.03.2020 Ralph Scheidler Nikon D500, Digitalkamera,
Preis: 800 €
05.03.2020 808 € 40
09.03.2020 Silvia Hebach Line 6 Helix Rack Gitarrenprozessor,
Preis: 750 €
10.03.2020 750 € 37
10.03.2020 Bernd Sommer Vorwerk Kobold, Staubsauger,
Preis: 630 €
11.03.2020 630 € 51
12.03.2020 Lutz Köhne High end Gaming PC, i9 9900,
Preis: 1724,49 €
12.03.2020 1724,49 € 62
3.

Am 20.02.2020 eröffnete der Verurteilte bei der „Deutschen Bank“ ein Konto mit der IBAN DE 42 2597 0024 0021 7273 00.

Die unbekannten Täter nutzten auch dieses Konto für den Verkauf von Waren bei eBay-Kleinanzeigen. Zwecks Überweisung des Kaufpreises wurde das durch Sie eröffnete Konto angegeben. Trotz Bestellung und Bezahlung der Ware durch die Privatkunden wurde die Ware nicht übersandt. Dabei wollten sich die unbekannten Täter eine nicht nur vorübergehende und nicht unerhebliche Einnahmequelle verschaffen.

Im Einzelnen kam es unter anderem zu folgenden Bestellungen und Gutschriften:

Bestelldatum BestellerIn Ware Datum der Gutschrift Höhe der Gutschrift Fallakte
05.03.2020 Daniel Seidel Apple MacBook,
Preis: 1.196,49 €
06.03.2020 1.196,49 € 39
08.03.2020 Gerhard Brehm Simson AWO 425 Motorradrahmen,
Preis: 512 €
13.03.2020 515 € 43
09.03.2020 Darius Henryk Jansa Line 6 Helix LT Gitarrenprozessor,
Preis: 480 €
10.03.2020 480 € 42
10.03.2020 Martin Entenmann Grafikkarte,
Preis: 365 €
11.03.2020 365 € 46
10.03.2020 Kenneth Behrend Apple MacBook Pro,
Preis: 1076,49 €
12.03.2020 1076,49 € 52
4.

Am 05.03.2020 eröffnete der Verurteilte bei der „N26 Bank“ ein Konto mit der IBAN DE49 1001 1001 2625 4686 38.

Die unbekannten Täter nutzten dieses Konto für den Verkauf von Waren bei eBay-Kleinanzeigen. Zwecks Überweisung des Kaufpreises wurde das durch Sie eröffnete Konto angegeben. Trotz Bestellung und Bezahlung der Ware durch die Privatkunden wurde die Ware nicht übersandt. Dabei wollten sich die unbekannten Täter eine nicht nur vorübergehende und nicht unerhebliche Einnahmequelle verschaffen.

Im Einzelnen kam es unter anderem zu folgenden Bestellungen und Gutschriften:

Bestelldatum BestellerIn Ware Datum der Gutschrift Höhe der Gutschrift Fallakte
07.03.2020 Ralf Hertwig Simson AWO 425 Motorradrahmen,
Preis: 500 €
56
08.03.2020 Christian Czaja Simson AWO 425 Motorradrahmen,
Preis: 600 €
53

Auf Grund dieser Entscheidung ist den Verletzten der vorstehend bezeichneten Straftaten ein Anspruch auf Auskehrung eines Betrages entstanden, der nunmehr geltend gemacht werden kann.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).
Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).
Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

In dem Fall einer Insolvenzeröffnung muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/​oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1 – 3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Salgmann
Rechtspfleger

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