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Bundesverfassungsgericht: Demonstrationen dürfen nicht generell verboten werden!

OpenClipart-Vectors (CC0), Pixabay

Das Bundesverfassungsgericht  hat das generelle Demonstrationsverbot, das aufgrund der Corona-bedingten Eindämmungsmaßnahmen verhängt worden war, teilweise aufgehoben. Verantwortlich dafür ist der Organisator einer Demonstration im mittelhessischen Gießen. Er hatte für gestern und heute die Demonstration „Gesundheit stärken statt Grundrechte schwächen – Schutz vor Viren, nicht vor Menschen“ angemeldet, die von der Stadt erwartungsgemäß mit Verweis auf die aktuellen Erlasse verboten wurden.

Der Veranstalter, der von Anfang an die Teilnehmerzahl auf 30 begrenzt und sich zur Abstandswahrung ein System ausgedacht hatte, legte Widerspruch ein, der jedoch vom hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen wurde. Diese Entscheidung hob nun das Bundesverfassungsgericht auf (Aktenzeichen: 1 BvR 828/20).

Das Gericht argumentierte damit, dass die hessische Verordnung kein generelles Verbot von Versammlungen von mehr als zwei Personen vorsehe. Vor einem Verbot müssten daher alle Umstände des Einzelfalls und damit auch die zugesicherten Schutzmaßnahmen hinreichend geprüft werden. Da dies nicht geschehen sei, habe die Stadt Gießen den Antragsteller offensichtlich in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzt.

Damit hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass mit den entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen dem Grundgesetz gemäß weiter Demonstrationen möglich sind!

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