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ENVION AG – Schadensersatzansprüche?

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Es klang alles gut bei der ENVION AG. 30.000 Anleger sollten in Krypto-Währungen investieren, statt der versprochenen Rendite von 161 % nun ein Totalschaden. Dabei hatte die ENVION AG erst Anfang 2018 mit der Ausgabe von Token für 100 Millionen US-Dollar an rund 30.000 Anleger eines der erfolgreichsten Initial Coin Offerings (ICO) initiiert.

ENVION AG: Geschäftsmodell faktisch nicht umgesetzt
Geschäftszweck der ENVION AG war nach eigenen Angaben eine energieeffiziente Lösung für die Schaffung von Krypto-Währungen. Dabei sollte ursprünglich die Entwicklung und Produktion von Containern die Grundlage bilden. Deren Überschüsse bei der Produktion von Ökostrom vor Ort sollten für das sehr energieintensive Schürfen von Krypto-Währungen genutzt werden. Nach Informationen des Handelsblattes wurde dieses Geschäftsmodell faktisch nicht umgesetzt. Der Umsatz der ENVION AG soll bei null gelegen haben.

ENVION AG: Dubiose Geschäftspraktiken

Und wenn das noch nicht ausreicht: Rund 24 Millionen Token im Wert von 40 Millionen Dollar sind bei bislang ausgegebenen offiziellen Token im Wert von rund 100 Millionen Dollar auf noch nicht aufgeklärten Umständen erzeugt worden und in dunklen Kanälen verschwunden. Die EVN-Token werden deshalb nur noch mit einem Kurs von nicht einmal mehr 6 Cent bewertet.

ENVION AG: Streit unter den Gründern
Hintergrund ist ein heilloser Streit zwischen dem Initiator Michael Luckow und Matthias Woestmann. Gegen diese hat die Schweizer Börsenaufsicht Finma ein Verfahren eingeleitet. Aber auch die Staatsanwaltschaft Berlin hat auf eine Strafanzeige von Woestmann gegen den Geschäftsführer der Berliner Trado GmbH, Michael Luckow, Ermittlungen aufgenommen.

ENVION AG: Schadensersatz für Anleger

Für die Anleger stellt sich die Frage, ob sie Schadensersatzansprüche haben. Nach erster Prüfung kommen Schadensersatzansprüche wegen Prospekthaftung in Betracht. Wenn strafbare Handlungen festgestellt werden, können auch vor diesem Hintergrund die Verantwortlichen in die Haftung genommen werden.

Quelle: Rechtsanwalt Jochen Resch

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