Seit Oktober 2017 gilt die Pflicht zur elektronischen Eintragung im Unternehmenstransparenzregister. Mehr Transparenz soll Geldwäsche und die Finanzierung von Terrorismus verhindern. Doch wer muss sich wie an die zugrunde liegenden Vorschriften in § 18 bis § 26 Geldwäschegesetz (GwG) halten?
Das Gesetz verpflichtet einerseits sogenannte wirtschaftlich Berechtigte, zum Beispiel Anteilseigner, zur Übermittlung von Angaben an das Unternehmen und andererseits die Unternehmen zur Mitteilung dieser Angaben an das Transparenzregister. Die Pflicht zur Angabe erstreckt sich auf diejenigen wirtschaftlich Berechtigten, die entweder mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile am Unternehmen halten oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte.
Inhalt der Angaben
Ausnahmen für Mitteilungspflichten
Nach § 20 Abs. 2 GwG besteht keine Pflicht zur Mitteilung der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten, wenn diese elektronisch aus bestimmten anderen amtlichen Registern abgerufen werden können:
- das Handelsregister enthält gemäß § 8 Handelsgesetzbuch (HGB) zum Beispiel Angaben über die persönlich haftenden Gesellschafter;
- im Partnerschaftsregister sind gemäß § 5 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) der Name, Geburtsdatum und Wohnort der Partner eingetragen;
- in das Genossenschaftsregister werden gemäß § 10 Genossenschaftsgesetz (GenG) die Mitglieder des Vorstandes eingetragen;
- das Vereinsregister enthält gemäß § 55 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Angaben über die Vorstandsmitglieder;
- das Unternehmensregister greift gemäß § 8b Absatz 2 HGB wiederum auf die Angaben aus dem Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister zu;
Einsicht in das Register
Das Register ist allerdings nicht öffentlich zugänglich. Grundsätzlich können nur bestimmte Behörden im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben Einsicht in das Register nehmen, wie zum Beispiel Aufsichts- oder Strafverfolgungsbehörden. Allerdings können auch andere Personen Einsicht in das Register nehmen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen können, so zum Beispiel Journalisten, die zum Thema Geldwäsche recherchieren wollen.
Folgen bei Verstoß
Ein Verstoß gegen die Angaben- und Mitteilungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann je nach Fall mit einem Bußgeld bis in Höhe von fünf Millionen Euro geahndet werden. Alternativ können ebenso als Bußgeld das Zweifache des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils oder zehn Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres verhängt werden. Wer sich unerlaubt Einsicht in das Register verschafft, begeht ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit, die genauso mit einem Bußgeld bestraft werden kann.
Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/mehr-transparenz-durch-das-unternehmenstransparenzregister_132032.html