In dem Verfahren über den Antrag d. auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Stiwa Immobilienmanagement & Consulting Chartered Surveyors GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Keltenring 17, 82041 Oberhaching
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 58910
– Schuldnerin –
Geschäftszweig:
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und
2 InsO)
wird am 30.07.2015 um 12h vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1
Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Alexander Fridgen,
Oberanger 32, 80331 München, Telefon: +49 089 2189543-0, Telefax: +49 089 2189543-77.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Der vorläufige Verwalter wird ermächtigt, über Konten des Schuldners zu verfügen und
neue Konten auf den Namen des Schuldners zu eröffnen. Er ist berechtigt, das
vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen auf
ein Anderkonto einzuziehen. Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Verwalter
leisten, es sei denn, dieser stimmt der Leistung an den Schuldner zu.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Amtsgericht München – Insolvenzgericht – 30.07.2015