Wer in der Vergangenheit gegen den Abschluss einer Policen- Lebensversicherung erfolgreich Widerspruch eingelegt hat, kann bei der Rückabwicklung des Vertrages auf eine höhere Rückzahlung hoffen. Das zumindest besagt ein aktuelles, heute bekanntgewordenes Urteil des BGH. Danach muss sich der Versicherungskunde dann zwar den während der Zeit genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen, nicht jedoch die Abschluss -und Versicherungskosten. Das Urteil ist deshalb so wichtig, weil der BGH damit erstmals geklärt hat, was Assekuranzen nach einem Widerspruch an Prämien und Zinsen an den Kunden zurückzahlen müssen. (Az.: IV ZR 384/14 u.a.). Wichtig auch: Das Urteil betrifft Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sogenannten Policen-Modell abgeschlossen wurden zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer. Besonderheit bei diesem Policen-Modell war, dass der Kunde sämtliche Unterlagen erst mit dem Versicherungsschein ausgehändigt bekam. Seit dem Jahre 2008 gibt es dieses Policen-Modell nicht mehr.