Dem wollen wir nichts hinzufügen.
Sehr geehrter Herr Bremer,
in Sachen BAXTER Sachwert GmbH & Co. KG liegen mir ein „Certificate of Insurance“ und „General Insurance Conditions“ vor, die mir von einen Mandanten (Finanzdienstleister) übersandt wurden und die wohl Teil der beim Vertrieb benutzen Unterlagen war bzw. ist. In dieser Vereinbarung geht es um eine pecuniary damage liability (also Vermögensschadenhaftpflicht), die Vermögensverlust aufgrund bestimmter Umstände (siehe Ziffer 1 der General Conditions) absichern soll. Und es findet sich auch das Lloyd‘s-Logo auf dem Dokument. Ich füge es im Anhang bei. Warum das Logo dort verwendet wird oder was Lloyd‘s damit genau zu tun haben soll, ergibt sich allerdings nicht.
Ich gehe davon aus, dass diese auch im Darlehensvertrag angesprochene (und mit 0,75 Prozent des Darlehensbetrages zu entgeltende) „Absicherung“ gemäß Ziffer 8 bei entsprechend interessierten Anlegern einen wesentlichen Grund für die Anlageentscheidung darstelle. Abgesichert soll dabei werden ein Teil- oder Komplettausfall der Verwertung eines oder mehrerer belasteter Objekte. Ob dabei aus der Sicht des Anlegers Lloyd‘s eine erhebliche Rolle spielte oder der vorbezeichnete Versicherungsvertrag, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt auch maßgeblich von den diesbezüglichen Angaben des Vermittlers ab. Klärungsbedürftig ist für mich auch die Frage, was sich genau hinter der „Abtretung der Versicherungsansprüche eines Ausfallrisikos“ an den Anleger verbergen soll. Sollen die ganz abgetreten werden oder teilweise, nimmt der Anleger die Abtretung an, wer macht eigentlich dann die abgetretenen Ansprüche geltend, etwa die BAXTER Sachwert GmbH & Co. KG, die sie ja abgetreten hat? An wen eigentlich abgetreten, an eine Vielzahl von Anlegern gleichzeitig, rechtsgültig, ohne Verstoß gegen das Transparenzgebot hinsichtlich dieser verwendeten Bedingung?
Falls dieser Umstand für den jeweiligen Anleger erheblich war und er falsch unterrichtet wurde, was auch für theoretisch mögliche anderweitige Fehler in der Aufklärung gilt, besteht bei solchen Darlehensverträgen meiner Ansicht nach grundsätzlich ein Kündigungsrecht des Anlegers mit Rückabwicklungsanspruch, da die fehlerhafte Aufklärung oder Beratung (Einzelfallbetrachtung) der Darlehensnehmerin zurechenbar ist. Denn es handelt sich hier nicht um eine Beteiligung an einer Publikumspersonengesellschaft, bei welcher eine Zurechnung grundsätzlich nicht stattfindet, sondern um eine schuldrechtliche Beziehung. Daneben käme theoretsich auch eine Haftung des Vertriebs bzw. desjenigen in Betracht, der Rechtsträger der Vermittlung oder Beratung war.
Der Vertrieb sollte hier unbedingt auf transparente Aufklärung drängen, sowohl was das Thema Lloyd‘s, als auch die Belastbarkeit der (bei oder mit wem auch immer) abgeschlossenen Versicherung anbelangt.
Mir erschießt sich bereits per se nicht auf Anhieb die Vorlage eines englischen Versicherungsvertrags mit einem eigenen oder verbundenen oder nur zufällig namensähnlichen (?) Versicherer. Was soll ein deutscher Anleger damit im Streitfall anfangen, wie soll er die Gesellschaft prüfen, wo seine Ansprüche durchsetzen, falls er – oder gerade nicht und inwieweit überhaupt – Anspruchsinhaber ist? Darüber hinaus ist bei solchen Modellen regelmäßig fraglich, auch aus der Perspektive der Aufsicht, ob die Besicherung (hier Briefgrundschuld) auch tatsächlich Zug um Zug (§ 273 Abs. 1 BGB) gegen das Bestehen der Zahlungspflicht aus dem Darlehensvertrag erfolgt. Das muss grundsätzlich anhand der tatsächlichen Abwicklung geprüft werden und ergibt sich jedenfalls nicht allein mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Darlehensvertrag.
Wenn sie mich fragen, ob die BaFin nun wegen der Lloyd’s-Frage gegen die Darlehensnehmerin aktiv werden wird, kann ich das nicht beantworten, halte es aber für möglich, dass man allgemein-wachsam ist. Grundsätzlich obliegt der BaFin die Aufsicht ja nur bei solchen oder ähnlichen Produkten, die nicht von vornherein – wie hier – unter das KWG, WphG, das KAGB oder VermAnlG fallen, soweit Verstöße gegen das KWG in Betracht kommen könnten.
Ich schätze, die BAXTER Sachwert GmbH & Co. KG wird alsbald eine erhellende Stellungnahme abgeben.