Betroffene sollten sich dringend Rechtsrat holen. Sollte dies aufgrund der kurzen Frist schwierig werden, sollte man versuchen, eine Fristverlängerung zu erreichen. Auf keinen Fall sollte man ungeprüft die geforderte Unterlassungserklärung unterzeichnen, da diese nach unseren derzeitigen Erkenntnissen zu weit gefasst ist.
Ferner ist nicht nachzuvollziehen, warum Urmann und Collegen als Gegenstandswert 1.080 Euro ansetzen. Nach dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wurde der Streitwert für die außergerichtliche Geltendmachung auf 1.000 Euro beschränkt. Dieses Gesetz ist am 8. Oktober 2013 in Kraft getreten. Dies führt dazu, dass die Geschäftsgebühr 149,50 Euro statt 104 Euro beträgt. Dieses Geschäftsgebaren ist aus unserer Sicht rechtlich unzulässig.