Je länger man sich mit dem Insolvenzverfahren rund um OneCrowd beschäftigt, desto drängender wird eine ganz einfache Frage:
Was gibt es dort eigentlich noch zu verwerten?
Schon die Auswahl des vorläufigen Insolvenzverwalters hat bei uns Verwunderung ausgelöst. Bei OneCrowd haben wir es eben nicht mit irgendeinem klassischen Mittelstandsunternehmen zu tun, bei dem Maschinen, Fahrzeuge, Warenbestände oder Immobilien verwertet werden können.
Hier geht es um eine Unternehmensgruppe, deren Geschäftsmodell über Jahre im Bereich Kapitalanlagen, Crowdinvesting und Finanzierungsvermittlung lag. Bank- und Kapitalmarktrecht, Anlegerforderungen, komplexe Vertragsstrukturen, möglicherweise ein Haftungsdach sowie unterschiedliche Gesellschaften dürften deshalb eine zentrale Rolle spielen.
Umso mehr stellt sich die Frage, ob für ein solches Verfahren nicht eine ausgewiesene kapitalmarktrechtliche Expertise von besonderer Bedeutung gewesen wäre.
Was soll bei OneCrowd eigentlich noch einen nennenswerten Wert haben?
Der Name OneCrowd dürfte durch die Insolvenz erheblich beschädigt sein.
Die Marke allein wird deshalb vermutlich kaum der große Vermögenswert sein, auf den Gläubiger hoffen können.
Auch der laufende Geschäftsbetrieb wirft Fragen auf. Personal, Büro, IT, Berater und sonstige Infrastruktur kosten jeden Monat Geld.
Nur: Wo werden derzeit die entsprechenden Einnahmen erwirtschaftet?
Schaut man sich das zuletzt sichtbare Angebot an, finden sich dort unter anderem Farbedelstein- und Kunstinvestments.
Und genau da beginnt für uns als Anlegerschützer das Problem.
Wir sehen solche Investments seit jeher äußerst kritisch. Anleger sollen auf Wertsteigerungen von Vermögensgegenständen setzen, deren objektive Bewertung schwierig ist, deren tatsächliche Handelbarkeit begrenzt sein kann und bei denen am Ende entscheidend ist, ob überhaupt ein Käufer bereitsteht, den behaupteten Wert zu bezahlen.
Bei Edelsteininvestments stellt sich aus unserer Sicht zudem die Frage, welche Konsequenzen die wirtschaftliche Vergangenheit beteiligter Personen und Unternehmen für die Bewertung eines solchen Angebots haben muss.
Auch bei Kunstinvestments sollte genau hingeschaut werden, wenn Emittent, Plattform oder Anteilseigner wirtschaftlich miteinander verbunden sind.
Denn dann stellt sich zwangsläufig die Frage:
Wer bewertet hier eigentlich wen – und wie unabhängig sind die jeweiligen Interessen tatsächlich voneinander?
Ein Investorenprozess klingt gut. Aber was kauft der Investor?
Es ist relativ einfach, öffentlich von einem Investorenprozess zu sprechen.
Die entscheidende Frage lautet aber:
Was soll ein Investor konkret kaufen?
Die Büroräume?
Die Möbel?
Die Marke?
Eine Plattform, deren Geschäftsmodell durch die Insolvenz erheblich belastet sein dürfte?
Oder sind es am Ende vor allem die Kontaktdaten und Geschäftsbeziehungen zu tausenden Anlegern, die wirtschaftlich interessant sein könnten?
Genau hier dürfte möglicherweise einer der entscheidenden Punkte des gesamten Verfahrens liegen.
Sind die Anlegerdaten das wichtigste Asset?
OneCrowd hat über Jahre eine erhebliche Zahl von Anlegerkontakten aufgebaut.
Eine solche Datenbasis kann wirtschaftlich wertvoll sein.
Aber nur dann, wenn sie überhaupt bei einer insolventen Gesellschaft liegt und rechtlich verwertet werden darf.
Sollten wesentliche Anleger- und Kundendaten beispielsweise beim Haftungsdach oder bei einer anderen Gesellschaft liegen, könnte der Insolvenzverwalter vor einem erheblichen Problem stehen.
Denn ein Insolvenzverwalter kann nur verwerten, was tatsächlich zur Insolvenzmasse gehört.
Und selbst wenn Kundendaten einer insolventen Gesellschaft zugeordnet werden können, bedeutet das noch lange nicht, dass diese Daten beliebig verkauft oder wirtschaftlich genutzt werden dürfen.
Datenschutzrechtlich dürfte eine solche Verwertung alles andere als trivial sein.
Die entscheidende Frage lautet deshalb:
Wem gehören die Anlegerdaten tatsächlich?
Und unmittelbar danach:
Welchen Wert haben diese Daten für einen möglichen Erwerber überhaupt noch?
Wer bezahlt derzeit eigentlich den laufenden Betrieb?
Auch diese Frage sollte gestellt werden.
Wenn Mitarbeiter weiterbeschäftigt werden, IT-Systeme laufen, Bürokosten entstehen und Berater bezahlt werden müssen, entstehen jeden Monat erhebliche Kosten.
Dem müssen Einnahmen gegenüberstehen.
Welche Einnahmen sind das derzeit?
Welche Umsätze werden noch erzielt?
Welche Provisionen fließen?
Welche offenen Forderungen bestehen?
Und reichen diese Einnahmen auch nur annähernd aus, um die Fortführungskosten zu tragen?
Eine Betriebsfortführung ist schließlich kein Selbstzweck.
Sie macht wirtschaftlich nur dann Sinn, wenn dadurch ein höherer Wert für die Gläubiger geschaffen oder erhalten wird.
Andernfalls wird Monat für Monat Geld verbraucht, das am Ende möglicherweise in der Insolvenzmasse fehlt.
Droht am Ende sogar ein Masseproblem?
Auch diese Frage darf gestellt werden.
Von außen lässt sich derzeit selbstverständlich nicht beurteilen, wie hoch die tatsächlich vorhandene Insolvenzmasse ist.
Aber genau deshalb muss Transparenz geschaffen werden.
Sollte sich bereits vor Verfahrenseröffnung herausstellen, dass das vorhandene Vermögen nicht einmal zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht, könnte eine Abweisung mangels Masse im Raum stehen.
Sollte sich ein solches Problem erst nach Eröffnung eines Verfahrens zeigen, wäre unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine Einstellung mangels Masse denkbar.
Das ist derzeit ausdrücklich keine Feststellung.
Aber angesichts der Frage, welche wirklich werthaltigen Assets bei OneCrowd vorhanden sind, ist es ein Szenario, das man aus unserer Sicht nicht einfach ausblenden kann.
Und was ist mit den Anlegern?
Der wichtigste Punkt bleibt für uns allerdings ein anderer:
Was passiert mit den Anlegern?
Nach unserem Kenntnisstand warten mehrere hundert Anleger auf Zahlungen beziehungsweise auf die Rückführung von Investments.
Dabei muss juristisch sauber unterschieden werden.
Nicht jeder Anleger, der einmal über Seedmatch, Econeers, Mezzany oder eine andere OneCrowd-Plattform investiert hat, ist automatisch Gläubiger einer jetzt insolventen OneCrowd-Gesellschaft.
Entscheidend ist immer der konkrete Vertrag.
Wer schuldet das Geld?
Mit welcher Gesellschaft wurde der Vertrag geschlossen?
Wer war Vermittler?
Wer war Emittent?
Welche Rolle spielte gegebenenfalls ein Haftungsdach?
Und gegen wen besteht am Ende überhaupt eine durchsetzbare Forderung?
Genau diese Fragen müssen jetzt systematisch aufgearbeitet werden.
Ein Gläubigerausschuss sollte ernsthaft geprüft werden
Sollten die Insolvenzverfahren eröffnet werden und tatsächlich eine größere Zahl von Anlegern unmittelbare Forderungen gegen die betroffenen Gesellschaften besitzen, sollte aus unserer Sicht sehr ernsthaft über die Einrichtung eines Gläubigerausschusses nachgedacht werden.
Denn eines darf bei diesem Verfahren nicht passieren:
Dass über die Köpfe der Anleger hinweg entschieden wird.
Ein Gläubigerausschuss könnte die Arbeit des Insolvenzverwalters kontrollierend begleiten, sich über die wirtschaftliche Situation informieren lassen und insbesondere bei wichtigen Entscheidungen zur Fortführung, Verwertung oder einem möglichen Verkauf Einfluss nehmen.
Gerade bei einem Verfahren mit möglicherweise hunderten betroffenen Anlegern wäre eine organisierte Gläubigervertretung aus unserer Sicht mehr als sinnvoll.
Die entscheidenden Fragen sind bislang unbeantwortet
Am Ende bleiben derzeit sehr einfache, aber zentrale Fragen:
Welche werthaltigen Assets existieren tatsächlich?
Welchen realistischen Verkaufswert haben diese Assets?
Wo liegen die Anleger- und Kundendaten?
Darf der Insolvenzverwalter diese überhaupt verwerten?
Welche Einnahmen erzielt OneCrowd derzeit noch?
Wie hoch sind die monatlichen Fortführungskosten?
Werden durch die Fortführung Werte erhalten – oder wird lediglich weitere Liquidität verbraucht?
Wie viele Anleger haben unmittelbare Forderungen gegen die insolventen Gesellschaften?
Und was genau soll ein Investor bei OneCrowd eigentlich kaufen?
Solange diese Fragen nicht nachvollziehbar beantwortet sind, sollte man sich von Begriffen wie „Investorenprozess“ oder „Fortführung des Geschäftsbetriebs“ nicht beeindrucken lassen.
Entscheidend ist am Ende nicht, wie positiv eine Pressemitteilung klingt.
Entscheidend ist, wie viel verwertbares Vermögen tatsächlich vorhanden ist – und wie viel davon am Ende bei den Gläubigern ankommt.