Aktenzeichen: 36m IN 8123/24
Charlottenburg, 04. April 2025 – Im Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der medSpezialPolster GmbH hat das Amtsgericht Charlottenburg einen klaren Beschluss gefasst: Der Antrag einer Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen. Damit bleibt die Hoffnung auf ein geregeltes Insolvenzverfahren ohne Ergebnis – ein herber Rückschlag für alle betroffenen Gläubiger.
Die medSpezialPolster GmbH, mit Geschäftssitz in der Schulstraße 10, 36199 Rotenburg an der Fulda, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Hersfeld unter der Nummer HRB 2965 eingetragen und wurde durch ihren Geschäftsführer Volker Menn vertreten. Die Gesellschaft war auf die Herstellung und den Vertrieb von Spezialpolstern mit medizinischem Anwendungsbereich spezialisiert – ein Nischenmarkt, der offenbar nicht genügend wirtschaftlichen Rückhalt bot, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern.
Der Insolvenzantrag, gestellt durch eine Gläubigerin, zielte auf die Eröffnung eines Verfahrens zur Klärung der Vermögenslage und möglichen Gläubigerbefriedigung. Doch die juristische Prüfung durch das Insolvenzgericht ergab: Das Unternehmen verfügt über kein ausreichendes verwertbares Vermögen, um auch nur die Verfahrenskosten zu tragen – ein zwingender Grund für die sofortige Abweisung gemäß § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung.
Mit dieser Entscheidung ist nun klar: Es wird keine Bestellung eines Insolvenzverwalters geben, keine Prüfung der Masse, keine Verwertung, und keine geordnete Gläubigerbefriedigung. Für Gläubiger bleibt lediglich der Weg über Einzelvollstreckungen, sofern überhaupt noch pfändbare Werte auffindbar sind – ein äußerst ungewisser Weg.
Gleichzeitig besteht für die antragstellende Gläubigerin und andere Betroffene die Möglichkeit, gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde einzulegen. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzabteilung – (Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin) einzureichen. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder – bei öffentlicher Bekanntmachung – zwei Tage nach deren Veröffentlichung auf dem Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden. Auch die elektronische Einreichung ist unter bestimmten technischen und rechtlichen Voraussetzungen möglich. Besonders juristische Personen und Rechtsanwälte sind dabei verpflichtet, den elektronischen Rechtsweg zu nutzen.
Für die medSpezialPolster GmbH bedeutet der heutige Beschluss juristisch betrachtet ein faktisches Ende. Die Zukunft der Gesellschaft – ob in Liquidation oder mit Löschung aus dem Handelsregister – bleibt offen. Klar ist jedoch: Eine gerichtliche Sanierung oder Verwertung ihrer Vermögenswerte wird nicht stattfinden.
Ein weiteres Beispiel für die wachsende Zahl insolventer Unternehmen, die nicht nur wirtschaftlich scheitern, sondern auch rechtlich keine Ressourcen mehr aufbringen können, um das Verfahren zu eröffnen – mit schwerwiegenden Folgen für Gläubiger, Mitarbeitende und den Wirtschaftsstandort gleichermaßen.