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FMA verhängt Geldstrafe gegen CA Immobilien Anlagen AG wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilung

Clker-Free-Vector-Images (CC0), Pixabay

Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) hat gegen die CA Immobilien Anlagen Aktiengesellschaft eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 375.000 Euro ausgesprochen. Hintergrund der Sanktion ist ein Verstoß gegen die Ad-hoc-Publizitätspflicht gemäß Artikel 17 der EU-Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 596/2014 – MAR).

Was ist passiert?

Im Jahr 2022 unterließ es das Unternehmen, eine unmittelbar relevante Insiderinformation – nämlich die Absicht, ein neues Aktienrückkaufprogramm zu startenso bald wie möglich öffentlich bekannt zu geben, wie es die MAR vorschreibt.

Diese Pflicht zur sofortigen Veröffentlichung dient dem Schutz der Anleger, der Integrität der Kapitalmärkte und soll verhindern, dass einzelne Marktteilnehmer durch Insiderinformationen Vorteile erlangen.

Rechtslage:

Laut Artikel 17 MAR sind Emittenten verpflichtet, Insiderinformationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich zu veröffentlichen, es sei denn, eine vorübergehende Zurückhaltung ist gesetzlich zulässig.

Aktueller Verfahrensstand:

Das Straferkenntnis der FMA ist noch nicht rechtskräftig. Die CA Immobilien Anlagen AG kann Rechtsmittel einlegen.

Bedeutung für den Kapitalmarkt:

Mit der Sanktion unterstreicht die FMA, dass Transparenz und rechtzeitige Information der Öffentlichkeit zentrale Grundsätze für einen fairen und funktionierenden Kapitalmarkt sind.

Hinweis für Anlegerinnen und Anleger:
Die Marktmissbrauchsverordnung (MAR) ist ein europäisches Instrument zur Verhinderung von Insiderhandel und Marktmanipulation und gilt in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar.

Vertrauen in den Kapitalmarkt beginnt mit korrekter und zeitnaher Information.

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