Aktenzeichen: 96 IN 158/24
Bonn, 04. April 2025 – Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Finflowing GmbH hat das Amtsgericht Bonn am Nachmittag des 4. April um 15:58 Uhr eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Damit ist das Unternehmen vorläufig der freien wirtschaftlichen Verfügung entzogen. Die Entscheidung soll vor allem eine ungeordnete Schmälerung des Vermögens verhindern und den Weg für eine strukturierte Prüfung der Unternehmensverhältnisse ebnen.
Die Finflowing GmbH mit Sitz in der Peterstraße 29, 53721 Siegburg, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 18100 eingetragen. Sie wird durch ihren Geschäftsführer Herrn Halil Akan vertreten und betreibt ein Versicherungsmaklerbüro, das vermutlich auch darüber hinausgehende finanznahe Dienstleistungen anbietet.
Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz des Schuldnervermögens
Nach §§ 21, 22 der Insolvenzordnung (InsO) hat das Amtsgericht die folgenden Sicherungsmaßnahmen angeordnet:
- Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
Zum vorläufigen Verwalter wurde Steuerberater Thomas Steger bestellt. Seine Kanzlei befindet sich in der Kölnstraße 135, 53757 Sankt Augustin. Ihm obliegt es nun, die wirtschaftlichen Aktivitäten der Schuldnerin zu überwachen und sicherzustellen, dass das Vermögen nicht weiter geschmälert wird. - Verfügungsbeschränkung:
Die Finflowing GmbH darf über ihre Vermögenswerte nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen. Diese Regelung verhindert unautorisierte Verfügungen oder Vermögensübertragungen in einer kritischen Phase. - Zahlungsverbot für Drittschuldner:
Kunden, Partner und weitere Schuldner der Finflowing GmbH dürfen keine Zahlungen mehr an das Unternehmen leisten. Stattdessen ist allein der vorläufige Verwalter zur Einziehung offener Forderungen und zum Empfang eingehender Gelder befugt. Wer weiterhin direkt an das Unternehmen zahlt, riskiert doppelte Zahlungspflichten. - Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden untersagt:
Auch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft – inklusive der Vollziehung von Arrest oder einstweiliger Verfügung – sind grundsätzlich untersagt. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt, soweit keine unbeweglichen Vermögenswerte betroffen sind.
Bedeutung für Geschäftspartner und Gläubiger
Für alle Geschäftspartner und Gläubiger bedeutet dieser Schritt: größte Vorsicht bei Zahlungen und Verträgen. Sämtliche Zahlungen dürfen ab sofort nur noch in Absprache mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen. Auch laufende Forderungen müssen bei ihm geltend gemacht werden.
Der Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden und stellt einen bedeutenden Einschnitt für den Geschäftsbetrieb der Finflowing GmbH dar.
Nächste Schritte
In den kommenden Wochen wird Steuerberater Thomas Steger eine umfassende Prüfung der finanziellen Verhältnisse der GmbH vornehmen. Die Ergebnisse dieser Prüfung entscheiden darüber, ob das Insolvenzverfahren offiziell eröffnet wird – und ob eine Fortführung, eine Sanierung oder eine geordnete Abwicklung des Unternehmens möglich ist.
Bis dahin ist das Unternehmen in einem Schwebezustand: eingeschränkt in seiner Verfügungsmacht, aber noch nicht endgültig insolvent. Für Gläubiger beginnt nun eine Phase des Wartens – aber auch der Vorbereitung auf mögliche Forderungsanmeldungen.
Mit dem heutigen Beschluss reiht sich die Finflowing GmbH in eine wachsende Zahl kleiner und mittlerer Unternehmen ein, die unter wirtschaftlichem Druck nicht mehr in der Lage sind, ihre Geschäfte uneingeschränkt fortzuführen. Noch ist offen, ob es sich um den Anfang vom Ende oder den Beginn einer möglichen Sanierung handelt.