Aktenzeichen: IN 203/25
Augsburg, 07. April 2025 – Das Amtsgericht Augsburg hat im Verfahren über den Eigenantrag der FELIWA GmbH & Co. KG die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Der Beschluss wurde am 07.04.2025 um 13:00 Uhr erlassen. Damit wird die Verfügungsmacht der Schuldnerin vorerst erheblich eingeschränkt, um das Vermögen zu sichern und den geordneten Ablauf des Verfahrens vorzubereiten.
Die FELIWA GmbH & Co. KG hat ihren Sitz in der Mühlstraße 2a, 86517 Wehringen und ist beim Amtsgericht Augsburg unter HRA 18108 im Handelsregister eingetragen. Sie wird vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die FELIWA Verwaltungs GmbH, vertreten wiederum durch den Geschäftsführer Meinrad Glötzinger.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Michael Verken, Kanzlei Anchor Rechtsanwälte, Pröllstraße 5, 86157 Augsburg, bestellt. Er ist unter der Telefonnummer 0821/252 72-0, per Fax 0821/252 72-51 sowie per E-Mail augsburg@anchor.eu erreichbar.
Maßgebliche Anordnungen des Gerichts
Gemäß § 21 Abs. 1 und 2 der Insolvenzordnung wurde folgendes angeordnet:
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Die Schuldnerin darf über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen. Diese Regelung gilt auch für die Einziehung offener Forderungen (Außenstände).
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Ziel der Anordnung ist es, nachteilige Veränderungen der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung zu verhindern.
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Der vorläufige Insolvenzverwalter übernimmt die Überwachung des laufenden Geschäftsbetriebs und prüft, ob eine reguläre Verfahrenseröffnung möglich und sinnvoll ist.
Bedeutung für Gläubiger und Geschäftspartner
Für Gläubiger und Geschäftspartner bedeutet diese Entscheidung: Zahlungen an die FELIWA GmbH & Co. KG sind ab sofort nur noch in Abstimmung mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter zulässig. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, läuft Gefahr, später erneut zur Zahlung aufgefordert zu werden.
Der vorläufige Verwalter ist nun damit beauftragt, die wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen, Forderungen zu sichern und eine erste Einschätzung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abzugeben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist hierfür beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung oder Zustellung der Entscheidung bzw. mit der öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die öffentliche Bekanntmachung gilt zwei Tage nach Veröffentlichung als zugestellt.
Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Augsburg, Am Alten Einlaß 1, 86150 Augsburg schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Sie kann auch bei jedem anderen Amtsgericht zur Niederschrift erklärt werden – fristwahrend ist jedoch nur der rechtzeitige Eingang in Augsburg.
Eine anwaltliche Vertretung ist für die Beschwerde nicht zwingend erforderlich. Die Beschwerde muss unterschrieben sein, die angefochtene Entscheidung benennen und ausdrücklich die Einlegung der Beschwerde erklären.
Elektronische Einreichung
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht dafür nicht aus. Erforderlich ist eine qualifizierte elektronische Signatur oder die Übermittlung über einen sicheren Übermittlungsweg (z. B. EGVP). Technische Hinweise und rechtliche Rahmenbedingungen zur elektronischen Kommunikation mit Gerichten finden sich auf der Justiz-Website unter www.justiz.de.
Amtsgericht Augsburg – Insolvenzgericht – 07.04.2025