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AVA-Holding GmbH: Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 70g IN 265/24

Köln, 07. April 2025 – Das Amtsgericht Köln hat den Insolvenzantrag der AVA-Holding GmbH mit Beschluss vom heutigen Tage mangels Masse abgewiesen. Der Antrag war am 15. November 2024 beim Insolvenzgericht eingegangen und stammte von der Schuldnerin selbst. Damit gilt das Verfahren über das Vermögen der Gesellschaft offiziell als nicht eröffnet – ein klarer Hinweis auf deren wirtschaftliche Aussichtslosigkeit.

Die AVA-Holding GmbH, mit Sitz in der Dillenburger Straße 95 l, 51105 Köln, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 109793 eingetragen und wird vertreten durch Geschäftsführer Jan Johann Kette, wohnhaft in der Dillenburger Straße 96 e, ebenfalls in Köln. Das Unternehmen hatte sich auf den Erwerb, das Halten und Verwalten von Unternehmensbeteiligungen, Geschäftsführertätigkeiten sowie Unternehmensberatung spezialisiert – ein breites Betätigungsfeld, das nun keine Zukunft mehr innerhalb eines geregelten Insolvenzverfahrens findet.

Grundlage der Entscheidung ist der Umstand, dass kein zur Verfügung stehendes Vermögen vorhanden ist, mit dem selbst die grundlegenden Kosten eines Insolvenzverfahrens – insbesondere für Gericht und Insolvenzverwalter – gedeckt werden könnten. In solchen Fällen sieht die Insolvenzordnung die sofortige Abweisung des Antrags nach § 26 InsO vor.

Bedeutung für Gläubiger und Geschäftspartner

Für Gläubiger ist dieser Beschluss besonders nachteilig: Sie haben keine Möglichkeit, ihre Forderungen im Rahmen eines geordneten Verfahrens anzumelden oder durch einen Insolvenzverwalter vertreten zu lassen. Einzelvollstreckungen bleiben formal möglich, dürften jedoch mangels verwertbarer Vermögenswerte ins Leere laufen.

Die AVA-Holding GmbH ist damit faktisch handlungsunfähig. Es ist zu erwarten, dass die Gesellschaft im Nachgang aus dem Handelsregister gelöscht wird, sofern keine außergewöhnlichen Umstände – etwa die Entdeckung bislang unbekannter Vermögenswerte – eine neue Entwicklung einleiten.

Fazit

Die Abweisung des Antrags markiert das stille Ende einer Gesellschaft, deren Geschäftstätigkeit offenbar weder nachhaltig tragfähig war noch über ausreichende finanzielle Rücklagen verfügte, um ein gerichtliches Insolvenzverfahren überhaupt zu ermöglichen. Die Entscheidung des Amtsgerichts Köln bringt Klarheit – jedoch ohne Aussicht auf Rückflüsse für Gläubiger oder eine geordnete Abwicklung.

Amtsgericht Köln, 07.04.2025

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