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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Feniska GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Charlottenburg, Aktenzeichen 3611 IN 2006/25

Im Verfahren über den Antrag der Feniska GmbH mit Sitz in der Modersohnstraße 36, 10245 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin Sonita Soth, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 231226, wurde am 3. April 2025 um 18:45 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel, die Entwicklung und Vermarktung von Apps.

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag wurde Rechtsanwalt Sebastian Morgner, Kurfürstendamm 196, 10707 Berlin, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der Verwalter hat die Aufgabe, das Vermögen zu sichern und zu erhalten. Auch die Einziehung offener Außenstände ist der Schuldnerin untersagt.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, für die zukünftige Insolvenzmasse ein Sonderkonto einzurichten, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Kreditinstitute, bei denen die Schuldnerin Konten unterhält, sind zur Auskunft gegenüber dem Verwalter verpflichtet.

Drittschuldnern der Feniska GmbH ist es untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Zahlungen dürfen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen. Dieser wurde zudem beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen und den Nachweis hierüber zu führen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten, Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen und diese bei Bedarf zur Prüfung bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung anzufordern. Die Schuldnerin ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Zur weiteren Aufklärung der Vermögensverhältnisse wurde der Insolvenzverwalter ermächtigt, Auskünfte bei Dritten wie Banken, Versicherungen, Behörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften einzuholen sowie Grundbucheinsicht zu nehmen.

Die Veröffentlichung dieses Beschlusses erfolgt in einem elektronischen Informationssystem und wird dort mindestens für die Dauer der Anordnung gespeichert. Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Maßnahme.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin einzureichen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit ihrer Zustellung beziehungsweise mit der öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die öffentliche Bekanntmachung gilt als erfolgt, sobald zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung vergangen sind.

Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder einem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Entscheidung bezeichnen und erklären, dass Beschwerde eingelegt wird.

Auch Gläubiger können eine sofortige Beschwerde einlegen, wenn sie das Fehlen der internationalen Zuständigkeit nach Artikel 5 Absatz 1 der EU-Verordnung 2015/848 geltend machen möchten.

Rechtsbehelfe können auch elektronisch übermittelt werden, allerdings nicht per einfacher E-Mail. Zulässig ist die Übermittlung mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über einen sicheren Übermittlungsweg wie das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). Weitere Informationen hierzu finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
03. April 2025

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