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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die con tho Restaurant GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Charlottenburg, Aktenzeichen 3607 IN 2296/25

Am 4. April 2025 um 12:21 Uhr hat das Amtsgericht Charlottenburg im Insolvenzantragsverfahren die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der con tho Restaurant GmbH angeordnet. Die Gesellschaft mit Sitz in der Hasenheide 16, 10967 Berlin, ist im Handelsregister unter der Nummer HRB 233652 eingetragen und wird durch Geschäftsführer Mai Huy Thong Tran vertreten.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Martin Herrmann, Fasanenstraße 77, 10623 Berlin, bestellt.

Das Gericht ordnete zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin verschiedene Maßnahmen gemäß §§ 21 und 22 Insolvenzordnung (InsO) an:

  1. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, einschließlich Arrest oder einstweilige Verfügungen, wurden untersagt, sofern keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt.

  2. Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Insbesondere ist der Gesellschaft auch die Einziehung offener Außenstände untersagt.

  3. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten.

  4. Er wurde ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, eingehende Gelder und Schecks entgegenzunehmen sowie ein Sonderkonto zur Verwaltung der Insolvenzmasse zu eröffnen und zu führen.

  5. Drittschuldnern – also Personen oder Unternehmen, die der Schuldnerin Geld schulden – ist es untersagt, Zahlungen an die Gesellschaft selbst zu leisten. Stattdessen dürfen sie nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zahlen.

  6. Der Insolvenzverwalter wurde zudem beauftragt, die Zustellung des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen.

  7. Er ist befugt, die Geschäftsräume und sämtliche Nebenräume der Schuldnerin zu betreten, Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen und bei Bedarf deren Herausgabe zu verlangen.

  8. Zur weiteren Sicherung der Masse darf der Insolvenzverwalter Auskünfte bei Banken, Versicherungen, Behörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften einholen und Einsicht in Grundbücher nehmen, sofern dort Eintragungen zur Schuldnerin bestehen.

Die Veröffentlichung dieser Anordnung erfolgt im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem. Wird das Verfahren nicht eröffnet, erfolgt die Löschung der Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Maßnahme.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen beim

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzureichen.

Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder – bei öffentlicher Bekanntmachung – zwei Tage nach deren Veröffentlichung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das jeweils zuerst eingetretene Ereignis.

Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder kann zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Sie ist vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Wird die Entscheidung nur teilweise angefochten, ist der Umfang der Anfechtung anzugeben. Eine Begründung wird empfohlen.

Rechtsbehelfe können auch elektronisch eingereicht werden, sofern sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Zulässig ist die Übermittlung mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über einen sicheren Übermittlungsweg (etwa das EGVP – Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach). Nähere Informationen dazu bietet die Website www.justiz.de.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
04. April 2025
Aktenzeichen: 3607 IN 2296/25

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