Amtsgericht Bremen, Aktenzeichen 520 IN 8/25
Am 4. April 2025 um 11:00 Uhr hat das Amtsgericht Bremen die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Sun Tech Projects GmbH angeordnet. Die Gesellschaft mit Sitz in der Leeuwarder Straße 20, 28259 Bremen, ist im Handelsregister eingetragen und wird durch Geschäftsführer Abdulkadir Culum vertreten.
Die Anordnung erfolgte im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens, um das schuldnerische Vermögen vor nachteiligen Veränderungen zu schützen, bis über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entschieden ist.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Reinhold Horn bestellt. Die Kanzlei befindet sich in der Tannenbergstraße 9a, 28211 Bremen. Der Verwalter ist erreichbar unter der Telefonnummer 0421 / 43 77 75 78 sowie per Fax unter 0421 / 87 82 52 96.
Mit dem Beschluss sind Verfügungen der Antragstellerin über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dies betrifft sämtliche Konten, Forderungen und andere Vermögenswerte, die unter das Verfahren fallen.
Gleichzeitig werden die Schuldner der Sun Tech Projects GmbH – sogenannte Drittschuldner – aufgefordert, ihre Leistungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen. Zahlungen direkt an die Gesellschaft sind ab sofort unwirksam und unzulässig.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Bremen eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann die Antragstellerin sofortige Beschwerde einlegen. Auch Gläubiger sind berechtigt, Beschwerde einzulegen, insbesondere wenn sie das Fehlen der internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 geltend machen wollen.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei folgendem Gericht einzulegen:
Amtsgericht Bremen
Ostertorstraße 25–31
28195 Bremen
(Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050)
Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, seiner Verkündung oder – im Fall der öffentlichen Bekanntmachung – zwei Tage nach Veröffentlichung im Internet auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich ist das jeweils zuerst eintretende Ereignis.
Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Im Falle einer teilweisen Anfechtung ist auch der Umfang zu benennen.
Eine Begründung der Beschwerde ist nicht zwingend erforderlich, wird jedoch empfohlen.
Amtsgericht Bremen – Insolvenzgericht
04. April 2025
Aktenzeichen 520 IN 8/25