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Vorläufige Insolvenzverwaltung über Jessy² Massivbau GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Rottweil, Aktenzeichen 8 IN 37/25

Am 4. April 2025 um 10:00 Uhr hat das Amtsgericht Rottweil die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Jessy² Massivbau GmbH angeordnet. Die im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer HRB 779793 eingetragene Gesellschaft hat ihren Sitz im Tulpenweg 4, 72189 Vöhringen. Sie wird vertreten durch die Geschäftsführer Jessika Chadwick, Jessy John Chadwick und Lui Predic.

Ziel dieser gerichtlichen Anordnung ist es, eine Verschlechterung der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu verhindern. Zu diesem Zweck wurden weitreichende Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung getroffen.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Rasmus Reinhardt, Königstraße 16, 78628 Rottweil, bestellt. Er ist erreichbar unter der Telefonnummer 0741 174670 und per Fax unter 0741 1746725.

Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dieses Verfügungsverbot betrifft insbesondere sämtliche Bankkonten sowie offene Forderungen der Gesellschaft. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diese Vermögenswerte geht vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.

Zudem wird der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Er ist befugt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen eigenen Namen als Insolvenzverwalter Sonderkonten zu eröffnen und darüber zu verfügen. Für deren Führung darf er Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 2 InsO begründen. Die kontoführenden Banken sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen.

Auch Drittschuldner, also Personen oder Unternehmen, die der Jessy² Massivbau GmbH gegenüber noch zahlungspflichtig sind, dürfen ihre Leistungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter erbringen. Zahlungen an die Gesellschaft selbst sind unzulässig.

Darüber hinaus ist der vorläufige Insolvenzverwalter befugt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Nachforschungen anzustellen, Einsicht in Geschäftsunterlagen zu nehmen und diese bei Bedarf zu sichern. Die Schuldnerin ist verpflichtet, alle zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Zur weiteren Prüfung wurde der vorläufige Insolvenzverwalter zudem beauftragt, die Zustellung dieses Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen und den entsprechenden Nachweis zu führen.

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, werden untersagt, sofern keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind. Bereits eingeleitete Maßnahmen sind vorläufig eingestellt.

Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem und bleibt dort bis zur Aufhebung der Maßnahme gespeichert. Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Verfahrensbeendigung. Wird das Verfahren nicht eröffnet, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Rottweil, Königstraße 20, 78628 Rottweil einzureichen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung, der Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das jeweils zuerst eingetretene Ereignis.

Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle zu erklären. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass gegen diese Beschwerde eingelegt wird.

Auch Gläubiger können eine Beschwerde einlegen, insbesondere wenn sie das Fehlen der internationalen Zuständigkeit nach Artikel 5 Absatz 1 der EU-Verordnung 2015/848 rügen möchten.

Rechtsmittel können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend. Die Übermittlung muss entweder über einen sicheren Übermittlungsweg oder mit qualifizierter elektronischer Signatur erfolgen. Weitere Informationen dazu finden sich unter www.ejustice-bw.de.

Amtsgericht Rottweil – Insolvenzgericht
04. April 2025

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