Aktenzeichen 1 IN 69/25
Amtsgericht Nördlingen – Beschluss vom 3. April 2025, 15:00 Uhr
Das Amtsgericht Nördlingen hat im laufenden Verfahren über den Eigenantrag der Ulbricht Verwaltungsgesellschaft mbH, mit Sitz in der Salvatorgasse 16, 86720 Nördlingen, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter der Nummer HRB 29257 eingetragen und wird durch Geschäftsführer Ralf Ulbricht vertreten.
Ziel dieser Maßnahme ist es, das Vermögen der Schuldnerin bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu sichern und vor nachteiligen Veränderungen zu schützen.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Wirtschaftsjurist (Univ.), M.Sc. Maximilian König bestellt. Seine Kanzlei befindet sich in der Provinostraße 52, Gebäude C1, 86153 Augsburg. Er ist erreichbar unter der Telefonnummer +49 (821) 99980680 sowie per E-Mail unter augsburg@pluta.net.
Gemäß § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 InsO wurde zusätzlich angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Dieses Zustimmungserfordernis umfasst auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtliche Folgen
Mit dem allgemeinen Verfügungsverbot ist es der Ulbricht Verwaltungsgesellschaft mbH ab sofort untersagt, ohne Zustimmung des Verwalters über ihr Vermögen zu verfügen. Zahlungen an Gläubiger oder das Eintreiben offener Forderungen fallen ebenfalls unter diese Einschränkung.
Ziel ist es, die Insolvenzmasse zu sichern und eine mögliche spätere Gläubigerbenachteiligung zu vermeiden. Der vorläufige Insolvenzverwalter prüft nun, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen und ob das Vermögen der Schuldnerin ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses auf www.insolvenzbekanntmachungen.de – je nachdem, was zuerst eintritt.
Die Beschwerde ist schriftlich beim
Amtsgericht Nördlingen
Tändelmarkt 5
86720 Nördlingen
einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts zu erklären. Die Beschwerde muss vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten unterschrieben sein und die angegriffene Entscheidung bezeichnen. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht erforderlich.
Elektronische Einreichung
Rechtsbehelfe können auch elektronisch über das besondere elektronische Behörden- oder Anwaltspostfach (EGVP oder beA) eingereicht werden. Eine einfache E-Mail ist nicht zulässig. Elektronische Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Weitere Informationen dazu finden sich auf der Website www.justiz.de.
Amtsgericht Nördlingen – Insolvenzgericht, 3. April 2025