Aktenzeichen: 1 IN 85/25
Amtsgericht Mosbach – Beschluss vom 02. April 2025, 15:00 Uhr
Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der SELB Consulting GmbH, mit Sitz in der Löwenbrunnengasse 4, 74821 Mosbach, hat das Amtsgericht Mosbach am 2. April 2025 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 718689 eingetragene Gesellschaft wird durch Geschäftsführer Mirsad Selb vertreten. Als Verfahrensbevollmächtigte sind die Rechtsanwälte Dietz, Tonhäuser & Partner aus Heilbronn bestellt.
Mit dem aktuellen Beschluss soll eine weitere Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin verhindert und die Voraussetzungen für eine spätere Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geschaffen werden.
Einsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Harry Kressl, Lise-Meitner-Straße 6, 74074 Heilbronn, bestellt.
Er ist telefonisch unter 07131 965451 erreichbar.
Seine Aufgaben umfassen:
- Sicherung und Erhalt des Vermögens der Schuldnerin
- Prüfung, ob die Kosten des Verfahrens gedeckt werden können
- Ermittlung, ob ein Eröffnungsgrund nach der Rechtsform der GmbH vorliegt
- Bewertung der Fortführungsaussichten des Unternehmens
- Betreuung der Verfahrenskommunikation mit Gläubigern und Dritten
Rechtliche Maßnahmen im Überblick
Der Beschluss umfasst umfassende Sicherungsmaßnahmen nach §§ 21 und 22 InsO:
- Zwangsvollstreckungen gegen die Schuldnerin sind untersagt, laufende Maßnahmen werden eingestellt (außer bei unbeweglichem Vermögen).
- Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zulässig.
- Der Schuldnerin wird jede Verfügung über Bankkonten und Außenstände untersagt. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
- Sonderkonten dürfen vom Verwalter auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen eigenen eröffnet werden (gemäß BGH-Rechtsprechung). Über diese darf er verfügen und dabei Masseverbindlichkeiten begründen (§ 55 Abs. 2 InsO).
- Der Insolvenzverwalter darf Kreditverträge zur Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes abschließen und absichern.
- Drittschuldner dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten. Zahlungen an die Schuldnerin sind unzulässig, es sei denn, der Verwalter stimmt ausdrücklich zu (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
- Der vorläufige Verwalter ist ermächtigt, Geschäftsräume zu betreten, Einsicht in Unterlagen zu nehmen und Nachforschungen anzustellen.
Verfahrensstand und Ausblick
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist beauftragt, auch als Sachverständiger tätig zu werden und die wirtschaftlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Eröffnung des Verfahrens zu prüfen. Bis dahin bleibt das Unternehmen unter strenger Kontrolle, darf aber eingeschränkt weitergeführt werden – in enger Abstimmung mit dem Verwalter.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss kann eine sofortige Beschwerde binnen zwei Wochen beim:
Amtsgericht Mosbach
Hauptstraße 110
74821 Mosbach
eingereicht werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de – je nachdem, was zuerst eintritt.
Auch eine elektronische Einreichung ist möglich, eine einfache E-Mail ist jedoch nicht zulässig. Hinweise zur rechtssicheren elektronischen Übermittlung finden sich unter www.ejustice-bw.de.
Ein Unternehmen am Wendepunkt
Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist für die SELB Consulting GmbH ein kritischer Wendepunkt erreicht. Ob das Unternehmen saniert, geordnet abgewickelt oder durch Investoren gerettet wird, entscheidet sich in den kommenden Wochen. Der nun eingesetzte Verwalter trägt entscheidend dazu bei, dass dieser Prozess transparent, rechtssicher und im Interesse der Gläubiger verläuft.
Amtsgericht Mosbach, 02. April 2025