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Heap59 GmbH unter vorläufiger Insolvenzverwaltung – Gericht setzt umfassende Kontrollmaßnahmen in Kraft

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen 3607 IN 703/25
Amtsgericht Charlottenburg – Beschluss vom 2. April 2025, 13:57 Uhr

Im Verfahren über den Insolvenzantrag der Heap59 GmbH, Bundesplatz 5, 10715 Berlin, hat das Amtsgericht Charlottenburg am 2. April 2025 um 13:57 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 201151 eingetragen und wird durch Geschäftsführer Daniel Heltzel vertreten.

Ziel dieser gerichtlichen Maßnahme ist es, die Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu sichern und nachteilige Veränderungen zu verhindern.

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Geraldine Mocci, Berliner Straße 117, 10713 Berlin, bestellt. Sie wurde umfassend ermächtigt, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten.

Die zentralen Anordnungen des Gerichts im Überblick:

  1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin – einschließlich Arrest und einstweiliger Verfügungen – werden untersagt. Bereits begonnene Vollstreckungen werden einstweilen eingestellt, soweit keine unbeweglichen Vermögenswerte betroffen sind.
  2. Verfügungen über Vermögensgegenstände durch die Schuldnerin sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Insbesondere ist der Schuldnerin die Einziehung von Außenständen untersagt.
  3. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen, eingehende Gelder und Schecks entgegenzunehmen sowie ein Insolvenzsonderkonto gemäß BGH-Urteil (Az. IX ZR 47/18) einzurichten und zu führen.
  4. Drittschuldner – also Schuldner der Heap59 GmbH – dürfen nur noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin leisten. Zahlungen an die Schuldnerin selbst sind untersagt und entfalten keine schuldbefreiende Wirkung.
  5. Die vorläufige Verwalterin wird beauftragt, die Zustellung des Beschlusses an Drittschuldner vorzunehmen und darüber Nachweis zu führen.
  6. Sie ist berechtigt, die Geschäftsräume und Nebenräume der Schuldnerin zu betreten, Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen sowie sämtliche für die Aufklärung der Vermögensverhältnisse notwendigen Auskünfte einzuholen.
  7. Weiterhin ist sie ermächtigt, bei Dritten wie Banken, Versicherungen, Behörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften Auskünfte einzuholen und Grundbücher einzusehen, soweit diese Einträge zur Schuldnerin enthalten.

Die Ausfertigung des Beschlusses gilt gleichzeitig als Nachweis der Bestallung der vorläufigen Insolvenzverwalterin.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann eine sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen ab Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung der Entscheidung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich ist das jeweils zuerst eintretende Ereignis.

Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen beim

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts zu erklären. Die Beschwerde ist vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses enthalten sowie die Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird. Eine Begründung ist empfehlenswert.

Rechtsbehelfe können auch elektronisch eingereicht werden, allerdings nicht per einfacher E-Mail. Die Übermittlung muss über sichere Übermittlungswege oder das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) erfolgen und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten finden sich unter www.justiz.de sowie auf www.ejustice-bw.de.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Berlin, 2. April 2025

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