Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegen die Nexi Germany GmbH ein Bußgeld in Höhe von 30.000 Euro verhängt. Anlass für die Sanktion waren erhebliche Mängel in der Geldwäscheprävention, die einen Verstoß gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) darstellen.
Eingeschränkte EDV-Überwachung über Monate
Nach Angaben der BaFin war im Zeitraum von 2023 bis Mai 2024 die Funktionsfähigkeit der EDV-basierten Monitoring-Maßnahmen zur Erkennung verdächtiger Transaktionen nur eingeschränkt gewährleistet. Dies hatte zur Folge, dass Auffälligkeiten im Zahlungsverkehr – etwa Hinweise auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung – nicht rechtzeitig oder möglicherweise gar nicht überprüft wurden.
Verstoß gegen gesetzliche Kontrollpflichten
Laut § 27 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 Halbsatz 1 ZAG müssen Zahlungsdienstleister über wirksame organisatorische Maßnahmen verfügen, um den Anforderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) nachzukommen. Dazu gehört insbesondere ein funktionierendes EDV-Monitoring-System, das auffällige Transaktionen erkennt, dokumentiert und anlassbezogen zur Prüfung weiterleitet.
Die Nexi Germany GmbH konnte diese Anforderungen über einen längeren Zeitraum nicht in vollem Umfang erfüllen.
Bußgeldbescheid ist rechtskräftig
Die BaFin stellte die Pflichtverletzung fest und setzte ein Bußgeld in Höhe von 30.000 Euro fest. Der Bescheid ist rechtskräftig – das Unternehmen hat keine Rechtsmittel eingelegt.
Hintergrund:
EDV-gestützte Kontrollsysteme sind ein zentrales Instrument zur Bekämpfung von Geldwäsche. Sie müssen in der Lage sein, ungewöhnliche Transaktionen in Echtzeit zu identifizieren und zur weiteren Aufklärung an interne Kontrollstellen oder – bei begründetem Verdacht – an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten.
Die BaFin betont, dass sie der Einhaltung geldwäscherechtlicher Vorschriften höchste Bedeutung beimisst – gerade im digitalen Zahlungsverkehr.